Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

Zu  §  15

Zu  §§  14
und  16
d.  R.-G.

Zu  §  53
d.  R.-G.
und  §  2

d.  Instruktion.

Zu  §  3
d.  Instruktion.

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8  8.  Rücksichtlich  der  zum  Landgestüt  in  Moritzburg  gehörigen  Pferde  bleiben  für  die
Zeit,  während  welcher  sich  die  Pferde  im  Landgestüt  selbst  befinden,  die  zur  Ermittelung
und  Unterdrückung  von  Seuchen  zu  ergreifenden  Maßregeln  an  Stelle  der  Ortspolizeibehörde
  dem  Landstallmeister  oder  dessen  Stellvertreter,  die  sich  dabei  des  Gestütsroßarztes,
in  Fällen  dessen  Behinderung  aber  des  Bezirkstierarztes  zu  bedienen  haben,  überlassen.

Auf  die  auf  den  Beschälstationen  aufgestellten  Beschäler  leiden  die  vorstehenden  Bestimmungen
  keine  Anwendung.

Bezüglich  der  zu  den  Remontedepots  gehörigen  Pferde-,  Rindvieh=  und  Schafbestände
bleiben  die  Maßregeln  zur  Ermittelung  und  Unterdrückung  von  Seuchen  den  Vorständen
der  Remontedepots  überlassen;  doch  sind  diese  verbunden,  den  Amtshauptmannschaften  die
in  §  3  Absatz  4  des  Reichsgesetzes  bezeichneten  Mitteilungen  zu  machen.

Die  für  militärische  Schlachtanstalten  angekauften  und  in  den  Schlachträumen  dieser
untergebrachten  Schlachtstücke  sind  Provianttiere  im  Sinne  des  §  3  des  Reichsgesetzes.

8§9.  Von  der  in  §  15  des  Reichsgesetzes  sowie  in  den  §§  15  und  57  a  der  Instruktion
gegebenen  Ermächtigung,  die  Zuziehung  des  beamteten  Tierarztes  zu  unterlassen,  haben
die  Polizeibehörden  keinen  Gebrauch  zu  machen,  sondern  in  jedem  Falle  den  Bezirkstierarzt
zuzuziehen.

8  10.  Das  im  §  14  und  §  16  des  Reichsgesetzes  erwähnte  tierärztliche  Obergutachten

  ist  von  der  betreffenden  Polizeibehörde  bei  der  Kommission  für  das  Veterinärwesen

einzuholen.

8  11.  Als  die  einer  geregelten  veterinärpolizeilichen  Kontrolle  im  Sinne  des  §  53
des  Reichsseuchengesetzes  unterstellten  Schlachtviehhöfe  und  öffentlichen  Schlachthäuser  gelten
nur  diejenigen,  an  welchen  die  ständige  Beaufsichtigung  Tierärzten  übertragen  ist,  die  von
den  zuständigen  Polizeibehörden  nicht  nur  verpflichtet,  sondern  auch  angestellt  sind.  Die
instruktionsgemäße  Mitwirkung  der  Bezirkstierärzte  ist  hierbei  nur  auf  den  Schlachtviehhöfen
  ausgeschlossen,  auf  denen  die  Ubertragung  der  bezirkstierärztlichen  Funktionen  auf
die  betreffenden  Direktoren  oder  Obertierärzte  vom  Ministerium  des  Innern  genehmigt
worden  ist.

8  12.  Eine  bezirkstierärztliche  Revision  der  instruktionsgemäß  auszuführenden  Desinfektion
  hat  außer  in  den  in  der  Instruktion  angeführten  Fällen  (§8  31,  54,  67,  90,
107,  129)  auch  beim  Vorkommen  des  Milzbrandes  dann  stattzufinden,  wenn  Notschlachtungen
  milzbrandkranker  Tiere  stattgefunden  haben  oder  die  Desinfektionsarbeiten
eine  besondere  Umsicht  und  Energie  erfordern.