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St. Marienstern um Repräsentation dieser Klöster auf den künf-
tigen Landesversammlungen, wird von den Ständen der alten
Erblande in Betracht der überwiegenden Vertretung, welche die
Oberlausitz dadurch erlangen würde, nicht bevorwortet.
Zu §. 65 wird ausgeführt, daß das Verhältniß, nach welchem
in der zweiten Kammer für die Abgeordneten der Ritterguts-
besitzer nur 15 Stellen, für die Abgeordneten der Städte und des
Bauernstandes aber je 25 Stellen bestimmt worden sind, für erstere
ungleich zu sein scheine und daher eine Vermehrung der Stellen
für die Abgeordneten der Ritterschaft bis auf 20 Stellen in An-
trag gebracht. Hiernächst aber wurde vorgeschlagen:
„die zweite Kammer annoch mit 5 Mitgliedern, Repräsen-
tanten der Handels-, Fabrik= und Manufactur-Interessen, zu ver-
mehren.“
Zu §. 77 wird folgende Fassung beantragt:
„Jedes Mitglied der Stände kann in der Kammer seine
Meinung frei äußern. Ein Mitglied, welches bei dem Gebrauche
dieses Rechts den Gang der Geschäfte unstatthafter Weise aufhält
oder sich die Mißbilligung der Kammer erregende Aeußerungen
erlaubt, kann von dem Präsidenten zur Ordnung verwiesen werden.
Die Mitglieder der Kammern haben sich bei ihren Discussionen
aller Persönlichkeiten, aller unanständigen und beleidigenden Aus-
drücke, so wie aller Abweichungen von dem vorliegenden Be-
rathungs-Gegenstande zu enthalten, widrigenfalls der Präsident
sie zur Ordnung zu verweisen und im Weigerungsfalle selbst die
*) Flathe, Geschichte von Sachsen, 3. Band, S. 446 läßt die
obigen beiden Anträge das Resultat eines Compromisses zwischen
Ritterschaft und Städten sein. In dem uns vorliegenden Quellen-
material haben wir etwas, das dieser Ansicht zur Begründung dienen
könnte, nicht gefunden. Feststehende Thatsache ist jedenfalls, daß in
dieser Beziehung bereits bei Einreichung der ständischen Schrift über
den Verfassungsentwurf Einmüthigkeit zwischen Ritterschaft und Städten
vorhanden war.