Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

J. Schriftliche 
Arbeiten. 
II. Mündliche 
Prüfung. 
d) Ergebnis der 
Prüfung. 
Weitere Lauf- 
bahn. 
— 172 — 
Es sind 3 schriftliche Arbeiten unter Benutzung der zur Verfügung gestellten Hilfsmittel 
in Klaufur anzufertigen, und zwar 
1. eine Abhandlung aus dem Gebiete des Post= oder Telegraphenrechts oder der 
Staatswissenschaften; 
2. eine wissenschaftliche Arbeit aus dem Gebiete des Postwesens; 
3. eine wissenschaftliche Arbeit aus dem Gebiete des Telegraphen= und Fernsprechwesens. 
Die Aufgaben erteilt der Vorsitzende des Ober-Prüfungsrats. Für jede Arbeit wird eine 
Frist von 6 aufeinander folgenden Stunden gewährt. 
Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Gegenstände: 
Post= und Telegraphenrecht, Staats= und Verwaltungsrecht im Reiche und in den 
größeren deutschen Bundesstaaten, Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft, 
sozialpolitische Gesetzgebung; 
Betriebs= und Verwaltungsdienst im Reichs-Post= und Telegraphenwesen, internationale 
Post= und Telegraphenverträge; 
technische Einrichtungen des Reichs-Telegraphen= und Fernsprechwesens und ihre wissen- 
schaftlichen Grundlagen. 
Mit der Prüfung ist ein freier Vortrag aus Akten oder über eine sonstige Aufgabe zu 
berbishenn Akten und Aufgabe werden dem Referendar am Tage vor der mündlichen Prüfung 
ehändig 
Die Frage, ob die Prüfung bestanden ist, und im Bejahungsfalle, ob „genügend“, „gut“ 
oder „vorzüglich", wird nach dem Gesamtergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung 
durch Stimmenmehlheit entschieden. 
Die Prüfung kann nur einmal und im ganzen wiederholt werden; eine Wiederholung 
banzener Teile findet nicht statt. Die Frist zur Wiederholung wird vom Ober-Prüfungsrate 
bestimmt. 
Die Meldung zur Wiederholung der Prüfung muß binnen 6 Monaten nach Ablauf der 
vom Ober-Prüfungsrate festgesetzten Frist erfolgen. Der Referendar, der sich innerhalb dieser 
Zeit nicht zur Wiederholung meldet oder die Prüfung abermals nicht besteht, wird vom höheren 
Dienste der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung ausgeschlossen. 
8 14. 
Der Postreferendar, der die zweite Prüfung bestanden hat, wird zum Postassessor er- 
nannt und rückt nach der sich bietenden Gelegenheit, seine befriedigende dienstliche und außer- 
dienstliche Führung vorausgesetzt, in höhere etatsmäßige Dienststellen der Reichs-Post= und 
Telegraphenverwaltung ein. Bis dahin wird er gegen feste Vergütung zu Aushilfen und Ver- 
tretungen verwandt. 
Berlin, den 18. April 1908. 
Der Staatssekretär des Reichs-Postamts. 
Kraetke.
	        
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