Aulage
mufster
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Den Nachweisungen sind die Zählkarten und Ubersichten beizufügen, die den Vermerk enthalten
„zur Eisenbahn“ oder „von der Eisenbahn“.
Ferner sind über den Verkehr an den Zollgrenz-Durchgangsstellen, an den wichtigeren Hafen-
plätzen, Lösch= und Umschlagstellen sowie an den wichtigeren Schleusen Ubersichten nach Anlage □
PF2 Muster 7, 8 und 9 anzufertigen, die vierteljährlich abzuschließen und ebenfalls zu dem vorstehend
genannten Zeitpunkte dem Kaiserlichen Statistischen Amte zuzustellen sind. Außerdem sind an den
genannten Stellen besondere Ubersichten aufzustellen über den Verkehr von Fahrzeugen, die auf dem
Rhein und dem Dortmund--Ems-Kanal im Seeverkehr angekommen und abgegangen sind.
Den Ubersichten für das vierte Vierteljahr sind Jahresübersichten beizufügen.
E 11.
Den Landeszentralbehörden bleibt es überlassen, anstatt der sämtliche Güter des Güterver-
zeichnisses umfassenden Nachweisung (Anlage C Muster 0) mehrere Nachweisungen dieser Art aufzu-
stellen, die je nach den örtlichen Verhältnissen den Verkehr von einem Gut oder von mehreren Gütern
enthalten.
8 12.
Werden an den Erhebungsorten regelmäßige Pegelbeobachtungen aufgezeichnet, so sind Uber-
uht c a sichten gemäß Muster 10 der Anlage C einzusenden, in welchen auch Nachrichten über Beginn und
Ende der Schiffahrt sowie über außerordentliche, die Schiffahrt hemmende Natur= und andere Ereig-
nisse zu geben sind.
III. Die Veröffentlichungen.
E 13.
Das Kaiserliche Statistische Amt hat alljährlich eine Statistik der Güterbewegung auf den
deutschen Binnenwasserstraßen in Ubereinstimmung mit der Statistik der Güterbewegung auf den deutschen
ulage D- Eisenbahnen aufzustellen, wobei die in der Anlage D verzeichneten Verkehrsbezirke zu unterscheiden
sind. Außerdem ist je eine besondere Ubersicht aufzustellen:
über die Güter, die auf dem Rhein und dem Dortmund--Ems-Kanal auf Schiffen befördert
wurden, die im Seeverkehr angekommen und abgegangen sind,
über die im sogenannten gemischten Verkehre — mit teilweiser Benutzung von Eisenbahnen
und Binnenwasserstraßen — bewerkstelligte Beförderung der Massengüter in Wagen-
adungen.
Ferner sind darzustellen:
1. die Leistung der Binnenwasserstraßen für die Güterbeförderung im ganzen und für etwa
70 Schiffahrtswege im einzelnen, und zwar durch Berechnung der gefahrenen Tonnen-
kilometer, getrennt nach deutscher und fremden Flaggen, aber ohne Sonderung nach
Warengattungen,
2. die im sogenannten gemischten Verkehre für Massengüter in ganzen Wagenladungen auf
den Eisenbahnen und Wasserstraßen geleisteten Tonnenkilometer.
Außerdem hat das Kaiserliche Statistische Amt Jahresübersichten über den Verkehr an sämt-
lichen Zollgrenz-Durchgangsstellen, an den wichtigeren Hafenplätzen, Lösch= und Umschlagstellen sowie
an den wichtigeren Schleusen zu veröffentlichen.
Die nach § 12 einzureichenden Ubersichten über die Wasserstände sind vom Keiserlichen
Statistischen Amte in geeigneter Weise zusammenzustellen.
IV. Verkehr des Kaiserlichen Statistischen Amtes mit den Behörden.
8 14.
Das Kaiserliche Statistische Amt ist befugt, mit den von den Landeszentralbehörden mit der
Aufstellung und Einsendung der Nachweisungen und Ubersichten (§ 10) betrauten Behörden sowie mit
den Eisenbahndirektionen zur Beseitigung von Zweifeln und Aufklärung von Angaben unmittelbar ins
Benehmen zu treten und Zählkarten, Ubersichten, Abschriften der Ladungsverzeichnisse usw. (8 3)
einzufordern.