Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 27. Juni d. J. beschlossen: 
1. Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags, 
für Weizen — Tarifnummer 2 —, der gegen Einfuhrschein in eine Zollniederlage 
unter amtlichem Mitverschluß eingebracht ist, zur Verarbeitung auf Stärke — Tarif- 
nummer 173 — im sogenannten sauren Verfahren und demnächstigen Ausfuhr dieses 
Erzeugnisses einen zollfreien Veredelungsverkehr zuzulassen, 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
2. Falls der Veredelungsverkehr als Mengenveredelung zugelassen wird, dürfen für 100 kg 
ausgeführte reine lufttrockene Weizenstärke bis zu 153 kg Weizen vom Zolle befreit werden. 
Die Direktivbehörde kann anordnen, daß die Berechnungen auf Grund des hiernach 
festgesetzten durchschnittlichen Ausbeutesatzes nur vorläufig gelten und daß am Schlusse jedes 
Jahres das wirkliche Ausbeuteverhältnis auf Grund der Geschäftsbücher ermittelt und 
hiernach das Konto durch Zu= oder Absetzung der im Laufe des Jahres bei den Abrech- 
nungen zu wenig oder zu viel in Ansatz gekommenen Weizenmengen berichtigt wird. Wird 
nicht reine lufttrockene Stärke ausgeführt, so ist stets das wirkliche Ausbeuteverhältnis zu- 
grunde zu legen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 27. Juni d. J. beschlossen: 
1. Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags, 
für Reisgrieß, der unverzollt von Reisschälmühlenkonten entnommen wird — Tarif- 
nummer 164 —, zur Herstellung von Paniermehl — Tarifnummer 198 — einen goll- 
freien Veredelungsverkehr zuzulassen, —- 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
2. Falls der Veredelungsverkehr als Mengenveredelung zugelassen wird, dürfen für je 100 kg 
ausgeführtes Paniermehl bis zu 104 kg vom Mühlenkonto entnommener Reisgrieß vom 
Zolle befreit werden. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 27. Juni d. J. beschlossen: 
1. Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags, 
für rohen Holzgeist aus den Vereinigten Staaten von Amerika — Tarifnummer 349 — 
zum Zwecke der Reinigung einen zollfreien Eigenveredelungsverkehr zuzulassen, 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
2. Falls der Veredelungsverkehr als Mengenveredelung zugelassen wird, dürfen für je 100 kg 
ausgeführten gereinigten Holzgeist bis zu 106 kg ungereinigter Holzgeist — in beiden 
Fällen bezogen auf eine Stärke von 100 Gewichtsteilen — vom Zolle befreit werden. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 25. Juni d. J. beschlossen: 
Die obersten Landesfinanzbehörden werden ermächtigt, zu gestatten, daß von den- 
jenigen Betrieben, die im aktiven zollfreien Veredelungsverkehre gegen Einfuhrscheinerteilung 
niedergelegte Müllereierzeugnisse verarbeiten, für alle gemäß §§ 14, 15 der Veredelungs- 
ordnung zollpflichtigen Fehlmengen der Zoll nicht nach den tarifmäßigen Sätzen für die 
verarbeiteten Müllereierzeugnisse, sondern durch Einziehung desjenigen Betrags erhoben 
wird, der auf die entsprechenden Mengen jener Müllereierzeugnisse im Wege der Einfuhr- 
scheinerteilung vergütet worden ist. Den Mehl verarbeitenden Betrieben ist in der Regel 
die Verpflichtung aufzuerlegen, nur Mehl einer bestimmten Ausbeuteklasse zu verwenden. 
Machen in besonderen Fällen die gewerblichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines Be- 
triebs die Verarbeitung von Mehl verschiedener Ausbeuteklassen erforderlich, so ist der 
Zollerhebung der Satz derjenigen Klasse zu Grunde zu legen, nach der der höchste Betrag 
eingezogen wird. 
  
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