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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 27. Juni d. J. beschlossen:
1. Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags,
für Weizen — Tarifnummer 2 —, der gegen Einfuhrschein in eine Zollniederlage
unter amtlichem Mitverschluß eingebracht ist, zur Verarbeitung auf Stärke — Tarif-
nummer 173 — im sogenannten sauren Verfahren und demnächstigen Ausfuhr dieses
Erzeugnisses einen zollfreien Veredelungsverkehr zuzulassen,
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
2. Falls der Veredelungsverkehr als Mengenveredelung zugelassen wird, dürfen für 100 kg
ausgeführte reine lufttrockene Weizenstärke bis zu 153 kg Weizen vom Zolle befreit werden.
Die Direktivbehörde kann anordnen, daß die Berechnungen auf Grund des hiernach
festgesetzten durchschnittlichen Ausbeutesatzes nur vorläufig gelten und daß am Schlusse jedes
Jahres das wirkliche Ausbeuteverhältnis auf Grund der Geschäftsbücher ermittelt und
hiernach das Konto durch Zu= oder Absetzung der im Laufe des Jahres bei den Abrech-
nungen zu wenig oder zu viel in Ansatz gekommenen Weizenmengen berichtigt wird. Wird
nicht reine lufttrockene Stärke ausgeführt, so ist stets das wirkliche Ausbeuteverhältnis zu-
grunde zu legen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 27. Juni d. J. beschlossen:
1. Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags,
für Reisgrieß, der unverzollt von Reisschälmühlenkonten entnommen wird — Tarif-
nummer 164 —, zur Herstellung von Paniermehl — Tarifnummer 198 — einen goll-
freien Veredelungsverkehr zuzulassen, —-
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
2. Falls der Veredelungsverkehr als Mengenveredelung zugelassen wird, dürfen für je 100 kg
ausgeführtes Paniermehl bis zu 104 kg vom Mühlenkonto entnommener Reisgrieß vom
Zolle befreit werden.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 27. Juni d. J. beschlossen:
1. Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags,
für rohen Holzgeist aus den Vereinigten Staaten von Amerika — Tarifnummer 349 —
zum Zwecke der Reinigung einen zollfreien Eigenveredelungsverkehr zuzulassen,
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
2. Falls der Veredelungsverkehr als Mengenveredelung zugelassen wird, dürfen für je 100 kg
ausgeführten gereinigten Holzgeist bis zu 106 kg ungereinigter Holzgeist — in beiden
Fällen bezogen auf eine Stärke von 100 Gewichtsteilen — vom Zolle befreit werden.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 25. Juni d. J. beschlossen:
Die obersten Landesfinanzbehörden werden ermächtigt, zu gestatten, daß von den-
jenigen Betrieben, die im aktiven zollfreien Veredelungsverkehre gegen Einfuhrscheinerteilung
niedergelegte Müllereierzeugnisse verarbeiten, für alle gemäß §§ 14, 15 der Veredelungs-
ordnung zollpflichtigen Fehlmengen der Zoll nicht nach den tarifmäßigen Sätzen für die
verarbeiteten Müllereierzeugnisse, sondern durch Einziehung desjenigen Betrags erhoben
wird, der auf die entsprechenden Mengen jener Müllereierzeugnisse im Wege der Einfuhr-
scheinerteilung vergütet worden ist. Den Mehl verarbeitenden Betrieben ist in der Regel
die Verpflichtung aufzuerlegen, nur Mehl einer bestimmten Ausbeuteklasse zu verwenden.
Machen in besonderen Fällen die gewerblichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines Be-
triebs die Verarbeitung von Mehl verschiedener Ausbeuteklassen erforderlich, so ist der
Zollerhebung der Satz derjenigen Klasse zu Grunde zu legen, nach der der höchste Betrag
eingezogen wird.
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