— 324 —
Diese Vergütung wird insoweit gekürzt, als die vertragsmäßig bedungenen Fahrten nicht zur
Ausführung gekommen sind. Die Kürzung erfolgt — sei es, daß eine Fahrt ganz oder teilweise aus—
gefallen ist — in der Weise, daß für jede gegenüber dem Fahrplane zu wenig zurückgelegte Seemeile
der auf sie rechnungsmäßig entfallende Betrag von den nächstfälligen Monatsbeträgen zur Reichskasse
einbehalten wird. Für die Berechnung der Entfernungen sind die im Fahrplan enthaltenen Fest—
setzungen der Seemeilenzahl maßgebend.
Artikel 3.
Die Vorschriften der Artikel 3, 7, 8, 9, 10 Abs. 1 und 3, 12, 13, 15, 16, 17, 18, 19, 20,
21, 22, 23, 24, 25 Abs. 1, 3 und 4, 27, 28, 29, 30, 31 Abs. 1, 4 und 5, 32, 33, 35 Abs. 3, 36, 37,
38, 40, 41, 42, 43 des Hauptvertrags vom od.P 1898 finden entsprechende Anwendung.
Artikel 4.
Dieser Vertrag erstreckt sich auf die Zeit vom 1. April 1908 bis zum Ende März 1909.
Artikel 5. ç.
Den gesetzlichen Stempel für die Ausfertigungen und Ergänzungen des Vertrags trägt der
Unternehmer.
Urkundlich ist gegenwärtiger Vertrag zweifach gleichlautend ausgefertigt und von beiden Teilen
unterschrieben und untersiegelt worden.
So geschehen
Norderney, den 22. Juli 1908. Bremen, den 17. Juli 1908.
Der Reichskanzler Norddeutscher Lloyd
(L. S.) Fürst von Bülow. (L. S.) Wiegand. Heineken.
4. Polizeiwesen.
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete.
Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum
o # nrun Uusweisung Auswekunge-
“ der Ausgewiesenen. der Bestrafung. beschlossen hat. beschlusses.
1 2 I 3 4 5 6
a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs.
1 |August Kosto- geboren am 27. Februar 1848 zu Wien,einfacher Diebstahl im Königlich Bayerisches Be-22. Juni 1908.
lansky, Agent und ortsangehörig ebendaselbst, öster-Rückfalle (4 Jahre zirksamt Donauwörth,
Kartenmaler, reichischer Staatsangehöriger, Zuchthaus, laut Er-
kenntnis vom 12.Juli
1904),