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Untersuchung vor
der Schlachtung
ist unterblieben
wegen
(Angabe des
Grundes:
Notschlachtung,
Tod infolge von
Verunglückung, Blitz=
schlag, Erschießen in
Notfällen usw.)
Ergebnis der Unter-
suchung nach dem
(ob Schlachten
a) dem tierärztlichen Beschauer
überwiesen?);
b) übernommen von?5);
0) tauglich ohne Einschränkung;
) tauglich, aber im Nahrungs-
und Genußwert erheblich
herabgesetzt minderwertig!;
e) ganz oder teilweise bean-
standet (untauglich oder be-
dingt tauglich!).
Grund
der
Beanstandungt)
oder
Minderwertigkeits-
erklärung
(Spalte 12 unter d).
Weitere Behandlung
des beanstandeten
(ob Fleisches
a) vernichtet;
b) nach § 45 Abs. 1 oder 3 der
Ausführungsbestimmungen
verwertet;
I) gekocht, gedämpft oder (Fett)
ausgeschmolzen;
0 gepökelt;
e) gekühlt — 8§ 39 Nr. 5
der Ausführungsbestimmun-
gen —).
11.
12.
13.
14.
Bemerkungen
(z. B.
zurückgezogen,
Beschwerde erhoben,
Entscheidung auf die
Beschwerde
und dergleichen).
16.
Beschauers einzutragen, welcher wegen Unzuständigkeit die weitere Beschau an den tierärztlichen Be-
h
schauer abgegeben
at.
1) Unter den Beanstandungsgründen sind auch diejenigen anzuführen, welche Anlaß zur überweisung
der Beschau an den tierärztlichen Beschauer gewesen sind.
Jeder Beschauer hat sich auf den Eintrag der Ergebnisse der von ihm selbst vorgenommenen
Untersuchungen zu beschränken. Findet die Überweisung der Beschau seitens eines nicht als Tierarzt
approbierten Beschauers an einen tierärztlichen Beschauer statt, so hat ersterer in Spalte 10 oder 12
lediglich die Tatsache der Üüberweisung und in Spalte 13 den Grund hierfür einzutragen.