Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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D. 
Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das Zollinland 
eingehenden Hleisches. 
Allgemeine Bestimmungen. 
81. 
(1) Fleisch sind alle Teile von warmblütigen Tieren, frisch oder zubereitet, sofern sie sich zum 
Genusse für Menschen eignen. Als Teile gelten auch die aus warmblütigen Tieren hergestellten Fette 
und Würste. Als Fleisch sind daher insbesondere anzusehen: 
Muskelfleisch (mit oder ohne Knochen, Fettgewebe, Bindegewebe und Lymphdrüsen), Zunge, 
Herz, Lunge, Leber, Milz, Nieren, Gehirn, Brustdrüse (Bröschen, Bries, Brieschen, Kalbsmilch, Thymus), 
Schlund, Magen, Dünn= und Dickdarm, Gekröse, Blase, Milchdrüse (Euter), vom Schweine die ganze 
Haut (Schwarte), vom Rindvieh die Haut am Kopfe, einschließlich Nasenspiegel, Gaumen und Ohren, 
sowie die Haut an den Unterfüßen, ferner Knochen mit daran haftenden Weichteilen, frisches Blut; 
Fette, unverarbeitet oder zubereitet, insbesondere Talg, Unschlitt, Speck, Liesen (Flohmen, 
Lünte, Schmer, Wammenfett) sowie Gekrös= und Netzfett, Schmalz, Oleomargarin, Premier jus, 
Margarine und solche Stoffe enthaltende Fettgemische, jedoch nicht Butter und geschmolzene Butter 
(Butterschmalz); 
Würste und ähnliche Gemenge von zerkleinertem Fleische. 
(2) Andere Erzeugnisse aus Fleisch, insbesondere Fleischextrakte, Fleischpeptone, tierische Gelatine, 
Suppentafeln gelten bis auf weiteres nicht als Fleisch. 
82. 
(1) Als frisches Fleisch ist anzusehen Fleisch, welches, abgesehen von einem etwaigen Kühl- 
verfahren, einer auf die Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden ist, ferner 
Fleisch, welches zwar einer solchen Behandlung unterzogen worden ist, aber die Eigenschaften frischen 
Fleisches im wesentlichen behalten hat oder durch entsprechende Behandlung wieder gewinnen kann. 
(2) Die Eigenschaft als frisches Fleisch geht insbesondere nicht verloren 
durch Gefrieren oder Austrocknen, ausgenommen bei getrockneten Därmen (§ 3 Abs. 4), 
durch oberflächliche Behandlung mit Salz, Zucker oder anderen chemischen Stoffen, 
durch bloßes Räuchern, 
durch Einlegen in Essig, 
durch Einhüllung in Fett, Gelatine oder andere, den Luftabschluß bezweckende Stoffe, 
durch Einspritzen von Konservierungsmitteln in die Blutgefäße oder in die Fleischsubstanz. 
(3) Als ganzer Tierkörper ist unbeschadet der Sonderbestimmung im § 6 das geschlachtete, 
abgehäutete und ausgeweidete Tier anzusehen; der Kopf vom ersten Halswirbel ab, die Unterfüße 
einschließlich der sogenannten Schienbeine und der Schwanz dürfen vorbehaltlich derselben Sonder- 
bestimmung fehlen. 
3. 
(1) Als zubereitetes Fleisch ist anzusehen alles Fleisch, welches infolge einer ihm zuteil 
gewordenen Behandlung die Eigenschaften frischen Fleisches auch in den inneren Schichten verloren hat 
und durch eine entsprechende Behandlung nicht wieder gewinnen kann. 
(2) Hierher gehört insbesondere das durch Pökelung, wozu auch starke Salzung zu rechnen ist, 
oder durch hohe Hitzegrade (Kochen, Braten, Dämpfen, Schmoren) behandelte Fleisch. Als genügend
	        
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