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Grundsätze für die gesundheitliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden
Fleisches.
8 11.
(1) Für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches ist als Beschauer ein
approbierter Tierarzt und als dessen Stellvertreter ein weiterer approbierter Tierarzt zu bestellen. Zur
Ausführung der Trichinenschau und zur Unterstützung bei der Finnenschau können andere Personen,
welche nach Maßgabe der Prüfungsvorschriften für Trichinenschauer genügende Kenntnisse nachgewiesen
haben, bestellt werden. «
(2) Die Herrichtung des Fleisches für die tierärztliche Untersuchung (Herausnahme der Ein-
geweide, Loslösen der Liesen [Flohmen, Lünte, Schmer, Wammenfett], Zerlegung der Schweine in
Hälften, Aufhängen oder Auflegen der Fleischteile im Untersuchungsraum) erfolgt nach Anweisung des
Tierarztes, und zwar soweit der Verfügungsberechtigte nicht selbst eine Hilfskraft stellt, gegen Ent-
richtung einer besonderen Gebühr nach Maßgabe der hierüber ergehenden Anweisung durch die Be-
schaustelle.
(3) Diechemischen Untersuchungen sind von einem besonders hierzu verpflichteten Nahrungsmittel-
chemiker, und nur wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, von einem in der Chemie hinreichend
erfahrenen anderen Sachverständigen vorzunehmen. Die Vorprüfung der Fette ist von dem Chemiker
oder dem Fleischbeschauer vorzunehmen. Ausnahmsweise können hiermit andere Personen, welche ge-
nügende Kenntnisse nachgewiesen haben, betraut werden.
12.
(1) Die Untersuchung des Fleisches hat sich insbesondere auf die in §8 13 bis 15 aufgeführten
Punkte zu erstrecken.
(2) Sie ist bei frischem Fleische an jedem einzelnen Tierkörper, bei zubereitetem Fleische, und
zwar bei Därmen und Fetten an den einzelnen Packstücken, im übrigen an den einzelnen Fleischstücken
vorzunehmen, soweit nicht eine Beschränkung der Untersuchung auf Stichproben nach den Bestimmungen
des folgenden Absatzes zulässig ist. .
(3) Bei Sendungen von zubereitetem Fleische kann die Untersuchung auf Stichproben beschränkt
werden, und zwar bei Fett und Därmen die gesamte Prüfung, bei sonstigem Fleische die Prüfung auf
a) Behandlung mit verbotenen Stoffen (§ 5 Nr. 3 und § 14 Abs. 1 unter b),
b) Mindestgewicht (§7 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 unterh),
) urchphtelung oder sonstige genügende Zubereitung (§ 3 Abs. 1, 2 und § 14 Abst. 1
unter d).
Die Beschränkung der Untersuchung auf Stichproben ist jedoch nur insoweit zulässig, als die Sendung
nach Inhalt der Begleitpapiere (Rechnungen, Frachtbriefe, Konnossemente, Ladescheine u. dgl.) eine be-
stimmte gleichartige, aus derselben Fabrikation stammende Ware enthält, die auch äußerlich nach der
Art der Verpackung oder Kennzeichnung (val. Anlage c unter D) als gleichartig angesehen werden kann.
Die Auswahl der Stichproben erfolgt nach den Bestimmungen im § 14 Abs. 3, 4 und § 15 Abs. 5.
(4) Führt die Untersuchung bei einer Stichprobe zu einer Beanstandung, so hat die Beschau-
stelle die Untersuchung zu unterbrechen und den Verfügungsberechtigten sofort unter Angabe des Be-
anstandungsgrundes zu benachrichtigen. Binnen einer eintägigen Frist nach der Benachrichtigung kann
der Verfügungsberechtigte die Sendung, insoweit nicht eine unschädliche Beseitigung (§ 19 Abs. 1 unter 1)
oder eine Zurückweisung (§ 19 Abs. 1 unter II und § 21) erforderlich wird, vor der weiteren Unter-
suchung freiwillig zurückziehen (vgl. jedoch § 25 Abs. 3). Erfolgt die Zurückziehung nicht, so sind zu-
nächst sämtliche nach § 14 Abs. 3, 4 und §5 15 Abs. 5 entnommenen Stichproben auf den Beanstandungs-
grund weiter zu untersuchen. Sofern nicht diese Untersuchung wegen Beanstandung aller Stichproben
nach § 19 Abs. 1 unter II A oder § 21 Abs. 3 die Zurückweisung der ganzen Sendung zur Folge hat,
ist der Verfügungsberechtigte zunächst wiederum von dem Ergebnisse der Untersuchung zu benachrichtigen.
Binnen einer zweitägigen Frist nach dieser Benachrichtigung steht ihm erneut das Recht zu, den nicht
beanstandeten Rest der Sendung freiwillig zurückzuziehen. Macht er auch von dieser Befugnis keinen
Gebrauch, so ist die Untersuchung auf den Beanstandungsgrund bei Därmen und Fetten an der Ge-
samtheit der Packstücke, im übrigen aber an jedem einzelnen Fleischstücke des Restes der Sendung aus-