Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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zuletzt Berechtigte weder seinen Wohnsitz, noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem 
Bundesstaate hatte. Die Anordnung findet auf die Bezüge aus im Inlande befindlichen 
Familienstiftungen entsprechende Anwendung. 
2. Der bewegliche Nachlaß eines dänischen Staatsangehörigen, welcher bei seinem Tode seinen 
Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem 
Bundesstaate hatte, unterliegt der Erbschaftssteuer auch dann, wenn die Nachlaßgegenstände 
sich im Auslande befinden. 
3. Diese Anordnungen treten mit dem 1. Januar 1909 in Kraft. 
Berlin, den 8. Dezember 1908. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Sydow. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 20. November 1908 beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags, 
für ausländische gefärbte aufgeschnittene Baumwollensammete, Flor aus dem Ein- 
schlage gebildet (Velvets) — Tarifnummer 447 —, zum Bedrucken einen gollfreien 
Eigenveredelungsverkehr zuzulassen, 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 20. November 1908 beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags, 
für rohen Holzgeist aus den Vereinigten Staaten von Amerika — Tarifnummer 349 — 
zur Herstellung von Formaldehyd in wässeriger Lösung — Tarifnummer 350 — einen 
zollfreien Veredelungsverkehr zuzulassen, 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
Auf Grund des § 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrats für 
Zoll= und Steuerwesen an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich Bayerischen Zoll- 
inspektors Strößner der Königlich Bayerische Zollinspektor Adam den Königlich Preußischen Haupt- 
zollämtern zu Cassel, Frankfurt a. M., Hanau, Marburg (Rgbez. Cassel), Oberlahnstein und Wiesbaden 
vom 1. Dezember 1908 ab als Stationskontrolleur mit dem Wohnsitz in Frankfurt a. M. beigeordnet 
worden. 
Auf Grund des Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des Bundes- 
rats für Zoll= und Steuerwesen an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Großherzoglich 
Badischen Finanzamtmanns Hauser der Großherzoglich Badische Finanzamtmann Neckermann den 
Königlich Preußischen Hauptzollämtern zu Aachen, Cöln a. Rh., Düren, Düsseldorf, Elberfeld und 
Malmedy vom 1. Dezember 1908 ab als Stationskontrolleur mit dem Wohnsitz in Cöln beigeordnet 
worden.
	        
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