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die Anwendung ron Konservesale erhennen lässt, noch je eine Probe der Lalce oder,
enn möglich, des Salges æus entnehmen. Bestelit bei gleichartigen dendungen von Specke oder Daormen
rddchtemer Behandlacnmt oinem der im § 5 W. aufgefiihrten Stosfe, so hat die aur 4½
5%%%nn eses Pordechts nack 4bs. 2 #enter 5 erforderliche chemische Untersuchumg mindestens an Stich-
oben æu orfolgen, die nach vorstehenden Gruendsätzen autsettmdjen ##n#k. Jedoch beclar“ es bei
Harmen — abgesehen von den danach etiva æu untersuchenden Lake- oder Konservesaleproben — nur
54% Mhterstechuln je einer Mischprobe, die aus den æeur Stichprobenuntersuchung ausqeuũlten Pack-
ichen und ttar as berschiedemen Lagen æu entnehmen ist.
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15.
1) Die Untersuchung des zubereiteten Fettes zerfällt in eine Vorprüfung und in eine
Hauptprüfung.
(2) Die Vorprüfung hat sich darauf zu erstrecken:
a) ob die Packstücke den Angaben in den Begleitpapieren entsprechen und gemäß den für
den Inlandsverkehr bestehenden Vorschriften bezeichnet sind („Margarine“, „Kunst-
speisefett“)
b) ob das Fett in den Packstücken eine der betreffenden Gattung entsprechende äußere
Beschaffenheit hat, wobei insbesondere auf Farbe und Konsistenz, Geruch und nötigen-
falls auf Geschmack, ferner auf das Vorhandensein von Schimmelpilzen oder Bakterien-
kolonien auf der Oberfläche oder im Innern sowie auf sonstige Anzeichen von Ver—
dorbensein zu achten ist.
(8) Die Hauptprüfung ist nach folgenden Gesichtspunkten vorzunehmen:
a) es ist zu prüfen, ob äußerlich am Fette wahrnehmbare Merkmale auf eine Verfälschung
oder Nachmachung oder sonst auf eine vorschriftswidrige Beschaffenheit hinweisen;
attsserdem ist.
0) zu prüfen, ob das Fett verfälscht, nachgemacht oder verdorben ist, unter das Verbot
des § 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1897, betreend den Ferfehr mit Butter, Räse,
Sclhimale oder deren Ersatzmettel, fällt oder ob es einen der im § 5 Nr. 3 der gegen-
wärtigen Bestimmungen aufgeführten Stoffe enthält;
c) Margarine auf die Anwesenheit des gemäß dem Gesetze vom 15. Juni 1897 und der
Bbesanntmachung, betresffend Bestimmungen eur Ausfiisirunq dieses Gesetzes, rom 4. Nili
1897 (eichs-Gesetebl. 1897 S. 691) vorgeschriebenen Erkennungsmittels (Sesamöl) zu
prüfen;
d) Schweineschmalz mit dem Zeiß-Wollnyschen Refraktometer zu untersuchen.
(4) Die Proben für die Hauptprüfung sind nach Maßgabe der Bestimmungen in Anlage c zu
entnehmen und unverzüglich der zuständigen Stelle zu übermitteln. Pe Fostsendungen umd bei
Warenproben im Geuichte bes æu 2 #%9, ferner bei Sendungen, die nachueislich als Umæugsgiit von
Ansiedlern und Arbeitern eingeführt werden, hat die Hauptprüfumg nur im Voerdachtsfalle eu erfolgen.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 für eine Beschränkung der Untersuchung auf
Stichproben vor, so haben sich die Vorprüfung und die ½##ke#r# Abs. 3a, c und d "allencken Untersetcchtengen
der Hauptprüfung mindestens auf 2 Packstücke, bei 40 und mehr Packstücken bis zu 100 auf 5 vom
Hundert, vom Mehrbetrage bis zu 500 Packstücken auf 3 vom Hundert, von einem weiteren Mehr-
betrage auf 2 vom Hundert zu erstrecken.
· (6) Die nach Abs. 3 unter 5 vorzunehmende Hauptprüfung ist unter gleicher Voraussetzung auf
eine geringere Zahl der für die Hauptprüfung entnommenen Proben zu beschränken, und zwar sind dazu
von weniger als 6 Proben 2,
von weniger als 18 Proben 3,
von weniger als 28 Proben 6
und von weiteren je 6 Proben eine auszuwählen.