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e, Schweineseuche oder Nesselfieber (Backsteinblattern) oder dem Verdacht einer dieser Krankheiten
fche, Schoeier Sesieun der veränderten Teile (vgl. 1 unter Cd und 0) ;
B. die einzelnen Tierkörper, die auf Grund der nach § 13 ausgeführten Prüfung beanstandet
sind, soweit sie nicht nach 1 unter A und B unschädlich beseitigt werden müssen. Liegt einer der Fälle
zu 1 unter C a, b, c oder k vor, so hat die Zurückweisung zu unterbleiben, sofern der Beanstandungs-
grund durch Beseitigung und Vernichtung der veränderten Teile behoben wird.
· Insbesondere muß, unbeschadet dieser Ausnahmen, die Zurückweisung erfolgen:
a) wenn die Ware den Angaben in den Begleitpapieren nicht entspricht; "
b) wenn die Beschaffenheit des Fleisches einen schlechten Ernährungszustand des Tieres
bekundet;
c) wenn das Fleisch auffällige Abweichungen in bezug auf Farbe, Geruch, Geschmack und
Konsistenz oder wenn es fremdartige Einlagerungen zeigt; .
d) wenn das Fleisch durch Fäulnis, Verschimmelung, Insekten, Beschmutzung oder dergleichen
in seiner Genußtauglichkeit beeinträchtigt oder wenn Luft in dasselbe eingeblasen ist;
c) wenn sich an den Lymphdrüsen eine Schwellung mit oder ohne Blutung, Verkäsung
oder Verkalkung zeigt; " "
f) wenn Tuberkulose oder der begründete Verdacht dieser Krankheit vorliegt;
2) wenn vereinzelte Finnen (beim Rindvieh Cysticercus inermis, beim Schweine Cysticercus
Cellulosae) nachgewiesen sind;
B) wenn Organe oder sonstige Körperteile, auf welche sich die Untersuchung zu erstrecken
hat, den Bestimmungen des § 6 zuwider fehlen oder angeschnitten sind.
(2) Die Zurückweisung kann bei Beanstandungen auf Grund der Bestimmung im Abs. 1 unter
II Ba unterbleiben, wenn nachträglich für die Ware entsprechende Begleitpapiere beigebracht werden.
§5 19.
(1) Für zubereitetes Fleisch, ausgenommen Fette, gelten folgende Grundsätze:
I. In unschädlicher Weise zu beseitigen sind:
a) alle zu der betreffenden Sendung gehörigen Packstücke, soweit nach der gemeinsamen
Herkunft, der Art der Verpackung und Beförderung oder den sonstigen Umständen an-
genommen werden kann, daß eine Ubertragung des Krankheitsstoffs stattgefunden hat,
wenn auch nur an einem Fleischstück eine der im § 18 Abs. 1 unter I A aufgeführten
Krankheiten oder der begründete Verdacht einer derselben nachgewiesen ist;
b) das einzelne Packstück, wenn an einem Fleischstücke Rotlauf der Schweine, Septicämie,
gs gucheseler Ruhr oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheiten nach-
gewiesen ist; «
c)daseinzelneFleischftück,wennindemselbenTrichinenoderFinnennachgewiesensind;
d) die veränderten Teile bei oberflächlicher und geringgradiger Fäulnis und ähnlichen Zer-
setzungsvorgängen, Besetzung mit Insekten, unerheblicher Beschmutzung, Durchsetzung von
Organen mit Schmarotæern, die durch den Fleischgentss duf den Menschen ##ccht #ber-
tragen werden können (Leberegeln, Hülsenwürmern usw.);
"wenn die Zahl oder Verteilung dieser Schmarotzer deren gründliche Entfernung
nicht gestattet, sind die ganzen Organe zu vernichten, andernfalls sind die Schmarotzer
auszuschneiden und die Organe freizugeben.
II. Von der Einfuhr zurückzuweisen ist das Fleisch, soweit es nicht nach I unschädlich beseitigt
werden muß, und zwar
4. die ganze Sendung,
d) 20en sckmkche darais entnommneren Stichproben (* 14 4bhs. 3, 4) bei cr Prüfung auf
de Beandleno mitk verbofenen Stosen 5 M. 5, 6 14 458. 1 unter 5, ocder, ab9ese#en
bon Därmen, attff die Durchpökelunq usi. (6 Abs. 1, 2, & 14 458. I unter d) wegen
desselboen Grumdes beanstandet uworden sind,;
b) wenn auch nur ein BPleischstück als Hundefleisch oder als Fleisch von Einhufern & 5
M. 2, erkannt sstz
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