Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

17. Sammiel- 
gefäße. 
18. Absperr- 
und Ablaßhähne 
im Sammel- 
gefäßraume. 
19. Ausnahmen 
bezüglich der 
Beschaffenheit 
und Einrichtung 
der Sammel- 
gefäße. 
20. Amtliche 
Meßuhren. 
II. Amtliche 
Verschlüsse 
und soustige 
Sicherungs. 
maßnahmen. 
1. Allgemeine 
Vorschrift für 
den Umfang des 
Verschlusses. 
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besitzen. Der Zugang ist mit Vorrichtungen zur Anlegung eines amtlichen Verschlusses (§ 66) 
und eines Privatverschlusses zu versehen. 
() Die Maueröffnung, durch welche das Branntweinrohr in den Sammelgefäßraum einge- 
führt wird, darf höchstens 20 Zentimeter weit sein. In der Tür und in den Wänden des 
Sammelgefäßraums dürfen vergitterte Fenster angebracht werden. 
l 51. 
(1) Die amtlichen Sammelgefäße müssen der Besichtigung überall zugänglich sein und auf 
Füßen, Schienen oder dergleichen ruhen. Bei bestehenden Brennereien kann das Hauptamt von 
dem Erfordernisse des allseitigen Freistehens absehen. 
(2) Sofern nicht die Direktivbehörde Ausnahmen zuläßt, müssen die Sammelgefäße so groß 
sein, daß sie mindestens die zehntägige, bei neu entstehenden Brennereien mindestens die fünf- 
zehntägige Branntweinausbeute der Brennerei bei voller Ausnutzung der jeweilig vorhandenen 
Betriebseinrichtung aufnehmen können. Sie sind in der Regel aus Eisenblech herzustellen und 
müssen allseitig geschlossen sein. Werden in einer Brennerei mehrere Sammelgefäße aufsgestellt, 
so sind sie in der Regel durch Rohre miteinander zu verbinden. Die Verbindungsrohre dürfen 
mit Absperrhähnen versehen sein. 
(3) Jedes Sammelgefäß muß mit Luftventil, Standglas und Skale sowie mit mindestens 
einem Ablaßhahn und nötigenfalls mit einer Pumpe ausgestattet sein. Das Standglas muß 
einen Absperrhahn haben. 
*52. 
Sämtliche im Sammelgefäßraum angebrachten Absperr- und Ablaßhähne müssen derart 
eingerichtet sein, daß aus ihrer Stellung oder den an ihnen angebrachten Marken sich sofort 
deutlich erkennen läßt, ob sie geöffnet oder geschlossen sind. 
*l 53. 
(1) Das Hauptamt kann hölzerne oder aus Zement in Verbindung mit anderen Stoffen 
gefertigte, ganz oder teilweise in der Erde ruhende amtliche Sammelgefäße zulassen, auch gestatten, 
daß, wenn die Anbringung von Standgläsern ausgeschlossen ist, die jeweilige Befüllung durch 
eine Schwimmervorrichtung oder an einem Senkstab (§ 20) ermittelt wird. 
(2) Um dem Brennereibesitzer jederzeit die Prüfung des Branntweinstandes in den Sammel- 
gefäßen zu ermöglichen, darf mit Genehmigung des Hauptamts eine besondere Schwimmervor= 
richtung angebracht werden, welche den Branntweinstand an einer außerhalb des Sammelgefäß. 
raums angebrachten Skale anzeigt. 
g 54. 
Die Vorschriften über die verschlußsichere Herrichtung der amtlichen Meßuhren sind in 
der Meßuhrordnung enthalten. 
g 66. 
(1) Durch amtlichen Verschluß sind zu verbinden: 
a) alle Teile und Rohre des Breungeräts, welche Lutter oder Branntwein enthalten 
oder fortführen; 
b) alle Teile der zwischen dem Brenngerät und den amtlichen Sammelgefäßen oder 
der amtlichen Meßuhr liegenden Geräte und Rohre, welche Alkoholdämpfe, Lutter 
oder Branntwein enthalten oder fortführen; 
IP) alle Teile der amtlichen Sammelgefäße und der amtlichen Meßuhr. 
(2) Die Verschlüsse sind derart anzulegen, daß Alkoholdämpfe, Lutter oder Branntwein nur 
mittels eines äußere Spuren hinterlassenden Eingriffs unbefugt entnommen werden können. Der 
Verschlußanlegung bedarf es nicht, soweit die Teile miteinander verlötet oder vernietet sind. 
(0) Unter Verschluß zu setzen sind auch die an den bezeichneten Geräteteilen befindlichen 
Standgläser, Schaugläser, Luftrohre, Luftventile, Lähne und Mannlöcher, mit Ausnahme der in
	        
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