17. Sammiel-
gefäße.
18. Absperr-
und Ablaßhähne
im Sammel-
gefäßraume.
19. Ausnahmen
bezüglich der
Beschaffenheit
und Einrichtung
der Sammel-
gefäße.
20. Amtliche
Meßuhren.
II. Amtliche
Verschlüsse
und soustige
Sicherungs.
maßnahmen.
1. Allgemeine
Vorschrift für
den Umfang des
Verschlusses.
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besitzen. Der Zugang ist mit Vorrichtungen zur Anlegung eines amtlichen Verschlusses (§ 66)
und eines Privatverschlusses zu versehen.
() Die Maueröffnung, durch welche das Branntweinrohr in den Sammelgefäßraum einge-
führt wird, darf höchstens 20 Zentimeter weit sein. In der Tür und in den Wänden des
Sammelgefäßraums dürfen vergitterte Fenster angebracht werden.
l 51.
(1) Die amtlichen Sammelgefäße müssen der Besichtigung überall zugänglich sein und auf
Füßen, Schienen oder dergleichen ruhen. Bei bestehenden Brennereien kann das Hauptamt von
dem Erfordernisse des allseitigen Freistehens absehen.
(2) Sofern nicht die Direktivbehörde Ausnahmen zuläßt, müssen die Sammelgefäße so groß
sein, daß sie mindestens die zehntägige, bei neu entstehenden Brennereien mindestens die fünf-
zehntägige Branntweinausbeute der Brennerei bei voller Ausnutzung der jeweilig vorhandenen
Betriebseinrichtung aufnehmen können. Sie sind in der Regel aus Eisenblech herzustellen und
müssen allseitig geschlossen sein. Werden in einer Brennerei mehrere Sammelgefäße aufsgestellt,
so sind sie in der Regel durch Rohre miteinander zu verbinden. Die Verbindungsrohre dürfen
mit Absperrhähnen versehen sein.
(3) Jedes Sammelgefäß muß mit Luftventil, Standglas und Skale sowie mit mindestens
einem Ablaßhahn und nötigenfalls mit einer Pumpe ausgestattet sein. Das Standglas muß
einen Absperrhahn haben.
*52.
Sämtliche im Sammelgefäßraum angebrachten Absperr- und Ablaßhähne müssen derart
eingerichtet sein, daß aus ihrer Stellung oder den an ihnen angebrachten Marken sich sofort
deutlich erkennen läßt, ob sie geöffnet oder geschlossen sind.
*l 53.
(1) Das Hauptamt kann hölzerne oder aus Zement in Verbindung mit anderen Stoffen
gefertigte, ganz oder teilweise in der Erde ruhende amtliche Sammelgefäße zulassen, auch gestatten,
daß, wenn die Anbringung von Standgläsern ausgeschlossen ist, die jeweilige Befüllung durch
eine Schwimmervorrichtung oder an einem Senkstab (§ 20) ermittelt wird.
(2) Um dem Brennereibesitzer jederzeit die Prüfung des Branntweinstandes in den Sammel-
gefäßen zu ermöglichen, darf mit Genehmigung des Hauptamts eine besondere Schwimmervor=
richtung angebracht werden, welche den Branntweinstand an einer außerhalb des Sammelgefäß.
raums angebrachten Skale anzeigt.
g 54.
Die Vorschriften über die verschlußsichere Herrichtung der amtlichen Meßuhren sind in
der Meßuhrordnung enthalten.
g 66.
(1) Durch amtlichen Verschluß sind zu verbinden:
a) alle Teile und Rohre des Breungeräts, welche Lutter oder Branntwein enthalten
oder fortführen;
b) alle Teile der zwischen dem Brenngerät und den amtlichen Sammelgefäßen oder
der amtlichen Meßuhr liegenden Geräte und Rohre, welche Alkoholdämpfe, Lutter
oder Branntwein enthalten oder fortführen;
IP) alle Teile der amtlichen Sammelgefäße und der amtlichen Meßuhr.
(2) Die Verschlüsse sind derart anzulegen, daß Alkoholdämpfe, Lutter oder Branntwein nur
mittels eines äußere Spuren hinterlassenden Eingriffs unbefugt entnommen werden können. Der
Verschlußanlegung bedarf es nicht, soweit die Teile miteinander verlötet oder vernietet sind.
(0) Unter Verschluß zu setzen sind auch die an den bezeichneten Geräteteilen befindlichen
Standgläser, Schaugläser, Luftrohre, Luftventile, Lähne und Mannlöcher, mit Ausnahme der in