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8 72.
VI. Berschluß von (1) Während des Ruhens der Brennerei sind die nach den §§ 55 bis 64 angelegten Ver-
zien zn schlüsse an den Geräten zu belassen. Außerdem sind die Brenn- und Wiengeräte — auf An-
nereigeräten. ordnung des Oberkontrolleurs auch die Maischbottiche — nach Einstellung des Betriebs baldigst
1. Allgemeine durch Anlegung amtlicher Verschlüsse oder durch sonstige Maßnahmen gegen Benutzung zu sichern.
Vorschrift. Soweit ein Bedürfnis vorliegt, die Brenn= und Wiengeräte ohne Verschluß zu belassen, z. B. zur
Vornahme von Ausbesserungen und Veränderungen, kann der Oberkontrolleur Ausnahmen zulassen.
(2) Sollen die bezeichneten Geräte während der Betriebszeit nicht gebraucht werden, so
bestimmt der Oberkontrolleur, ob sie unter Verschluß zu legen sind.
§ 73.
2. Verschluß- (1) Der Verschluß an den Brenn= und Wiengeräten ist in den Fällen des § 72 in der Regel
anlegung. derart anzulegen, daß ihre Benutzung ausgeschlossen ist.
(2) Maischbottiche aus Holz sind in der Regel derart zu verschließen, daß innen ein mehrfach
zusammengelegter Streifen weißen Papiers mit dem einen Ende am Boden und mit dem anderen
am Zusammenstoße zweier Dauben oder mit beiden Enden an den Dauben möglichst nahe dem
Boden so angesiegelt wird, daß der Siegelabdruck halb auf dem Papiere, halb auf dem Gefäße
steht. Auf dem Papierstreifen ist der Tag der Verschlußanlegung vom Beamten zu vermerken.
8 74.
3. Lösung der (1) Werden durch Verschluß außer Gebrauch gesetzte Geräte zum Betrieb angemeldet, so hat
Verschlüsse. die Hebestelle im Betriebsplan Tag und Stunde, bis zu welcher die Abnahme des Verschlusses
erfolgen soll, zu vermerken und den hierfür zuständigen Beamten zu benachrichtigen. Der Zeit-
punkt ist unter tunlichster Berücksichtigung der Wünsche des Brennereibesitzers zu bestimmen.
(2) Wird der Verschluß nicht binnen einer Stunde nach der festgesetzten Zeit amtlich abge-
nommen, so ist der Brennereibesitzer befugt, ihn unter Zuziehung eines Zeugen selbst zu lösen;
er hat alsdann die Stunde der Verschlußabnahme unter Mitunterschrift des Zeugen im Betriebs-
plan zu vermerken.
* 75.
VII. Freigabe des (1 Der Oberkontrolleur kann den Sammelgefäßraum nach völliger Entleerung der Sammel-
Sammelgesäß= gefäße unverschlossen lassen, sofern der Brennereibesitzer sich schriftlich verpflichtet, keine Verände-
raums. rungen an den Sammelgefäßen, auch keine baulichen Veränderungen im Sammelgefäßraum ohne
vorherige Anzeige an die Hebestelle vorzunehmen.
(2) Sollen auch die Sammelgefäße freigegeben werden, so sind die an ihnen befindlichen
Verschlüsse, mit Ausnahme derer an den Skalen, abzunehmen. Vor Wiederanlegung der Ver-
schlüsse sind bei der nach § 69 vorzunehmenden Prüfung die Sammelgefäße, soweit ihre Be-
schaffenheit dies zuläßt, einer inneren Besichtigung zu unterziehen.
Dritter Titel.
Maischbottiche und Nebengeräte.
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I. Maischbottiche. Die Einrichtung der Maischbottiche unterliegt keinen Beschränkungen. Vorrichtungen, die
das Uberlaufen der Meische verhindern, sind zulässig.
§ 77.
2. Nebengerate. Neben den Maischbottichen dürfen andere Geräte zur Bereitung und Aufbewahrung von
Maische ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zahl, Größe oder Beschaffenheit und ohne besondere
Erlaubnis benutzt werden.
[Die §§ 78 bis 87 sind weggefallen.]