Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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3. Anderung. Soll die Betriebsweise dauernd geändert werden, so hat der Brennereibesitzer, sofern 
nicht der Oberkontrolleur die Einreichung einer neuen Betriebserklärung anordnet, eine Nachtrags- 
erklärung in doppelter Ausfertigung einzureichen, welche nach erfolgter Prüfung der Haupt- 
erklärung beizufügen ist. 
8 82. 
III. Betriebs, (1I) Spätestens drei Tage, für Hefenbrennereien spätestens einen Tag vor der Eröffnung des 
— Betriebs ist für den Betrieb mit mehligen Stoffen oder mit Rübenstoffen ein Maisch-Betriebsplan 
1. Sin sschungs nach Muster 12, für den Betrieb mit Material ein Material-Betriebsplan nach Muster 13 in 
rist. doppelter Ausfertigung einzureichen. Soll der Betrieb nach Ablauf des angemeldeten Zeitraums 
Musier 12. fortgesetzt oder wieder aufgenommen werden, so ist ein neuer Betriebsplan in gleicher Weise 
Muster 13. abzugeben. 
(2) Das Hauptamt kann gestatten, Betriebspläne einzureichen, in denen die Anmeldung der 
Einmaischungen und der Abtriebe zum Teil vorbehalten wird. In diesem Falle ist der Betriebs- 
plan jedesmal für einen ganzen Monat abzugeben und bei seiner Einreichung mindestens die 
Bemaischung des ersten Bottichs oder der erste Materialabtrieb anzumelden. Die weiteren Ein- 
maischungen, Maisch= und Materialabtriebe sind vor ihrem Beginn in dem ausliegenden Betriebs- 
plan A anzumelden. 
(3) Die Hebestelle darf über eine verspätete Einreichung des Betriebsplans, mit Zustimmung 
des Oberkontrolleurs auch über die Nichtinnehaltung der im § 88 vorgeschriebenen Frist, hinweg- 
sehen, wenn der Betriebsplan oder die allgemeine Betriebserklärung noch vor Beginn des an- 
gemeldeten Betriebs in der Brennerei ausgelegt werden kann. 
5 93. 
2. Gellungs- (1!) Der Betrieb kann für beliebige Zeitabschnitte innerhalb eines Monats erklärt werden; 
dauer. auf den Betrieb in verschiedenen Monaten darf ein Betriebsplan sich nicht erstrecken. 
(2) Werden beim Einstellen des Betriebs am Anfang eines Monats nur noch Meisch- 
abtriebe oder Feinbrände vorgenommen, so sind diese Betriebshandlungen in dem Betriebsplan 
für den vorhergehenden Monat anzumelden. 
694. 
3. Inhalt im (1) Der Betriebsplan muß im Einklang mit den Vorschriften über die Betriebsführung 
allgemeinen. (Titel 5) und mit der allgemeinen Betriebserklärung (§ 89) aufgestellt werden; auf letztere ist 
Bezug zu nehmen. 
(2) Soll von einzelnen in der Betriebserklärung aufgeführten Vergünstigungen für die Dauer 
des Betriebsplans kein Gebrauch gemacht werden, so ist dies im Betriebsplan zu vermerken. 
(3) Die zur Hefengewinnung eingerichteten Brennereien haben im Betriebsplan zu erklären, 
aus welchen Einmaischungen und nach welchem Verfahren — nach dem alten (Wiener) Verfahren 
oder dem Würzeverfahren (Lüftungsverfahren) — Hefe gewonnen werden soll. 
g 85. 
4. Anmeldung (1) Im Maisch-Betriebsplan ist, nach Fruchtarten getrennt, das Gewicht der Maeischstoffe 
der Maischstosfe einschließlich der zur Hefensaybereitung bestimmten anzumelden, welche für jeden Bottich ver- 
Materials. wendet werden sollen. 
(2) Im Material-Betriebsplan ist die Litermenge des Materials, welche in dem erklärten 
Betriebsabschnitt abgebrannt werden soll, der Gattung nach getrennt, anzugeben. 
§ 96. 
dr,aueld Die Befüllung der Maischbottiche in einer gleichmäßigen Reihenfolge derart anzumelden, 
e Pefabße, daß das zuerst entleerte Gefäß auch zuerst wieder befüllt wird, ist nicht erforderlich. Die Bottiche
	        
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