130 Die Reichsgesetzgebung in den Jahren 1877 und 1878. (402
stände in dem Reichslande betrachtet wurde (Drucks. Nr. 5). Darnach
sollten Landesgesetze für Elsaß-Lothringen künftig mit Zustimmung des
Bundesraths und ohne Mitwirkung des Reichstags erlassen werden, wenn
der durch kaiserlichen Erlaß vom 29. Oktober 1874 eingesetzte Landesausschuß
zugestimmt habe.
Durch den letzteren war, um den Münschen entgegenzukommen,
welche von Vertretern des Reichslandes auf den Bezirkstagen kundgegeben
worden waren, und um die Verwaltung bei der Vorbereitung der
Landesgesetze durch die Sachkunde und Erfahrung von Vertrauensmännern
unterstützt zu sehen, angeordnet worden, daß Entwürfe zu Gesetzen über
Angelegenheiten, die nicht der Reichsgesetzgebung vorbehalten sind, einem
Landesausschuß behufs gutachtlicher Berathung vorzulegen seien, ehe von
den Faktoren der Gesetzgebung beschlossen werde. Dieser Landesausschuß
wurde aus Mitgliedern der Bezirkstage gebildet; in der Weise, daß jeder
derselben je 10 Mitglieder und 3 Stellvertreter zu wählen hat. Den Vorsitzenden
und einen, nach einem weiteren Erlaß vom 13. Februar 1877
zwei Stellvertreter wählt der Ausschuß selbst. Er beschließt über seine
Geschäftsordnung. Im Namen der Reichsregierung verkehrt mit ihm der
Oberpräsident, der auch allen Sitzungen beiwohnen, oder sich durch Kommissare
vertreten lassen kann. Dem Oberpräfidenten find dann die Beschlüsse
und deren Begründungen mitzutheilen.
Diese Anfänge einer konstitutionellen Landesvertretung, die zunächst
dem Landesausschuß vorerst nur eine berathende Stimme beimaß, sollten
durch ein Reichsgesetz weiter entwickelt, nämlich die Möglichkeit proklamirt
werden, Landesgesetze mit Zustimmung des Landesausschusses an Stelle
der Zustimmung des Reichstags zu erlassen.
Wie leicht zu denken, rief der Vorschlag der verbündeten Regierungen
schon bei der ersten Berathung (Stenograph. Berichte S. 197—221) umfängliche
Reden hervor. Die Ansichten gingen weit auseinander. Während
von der einen Seite der Entwurf als ein Fortschritt begrüßt wurde, fanden
ihn Andere geradezu verwerflich, sei es, weil er unzulänglich, sei es, weil
die Zeit noch nicht gekommen schien, die Herstellung verfassungsmäßiger
Einrichtungen solcher Art zu unternehmen. Der Reichstag beschloß zweite
Berathung im Plenum.
In dieser (Stenograph. Berichte S. 257—282) wurde eine ganze
Reihe von Abänderungsanträgen, entsprechend den verschiedenen Standpunkten,
die sich in der ersten Lesung kundgethan hatten, eingebracht. Einer der
Anträge ging dahin, die von der Regierung proponirte Bestimmung anzunehmen,
aber derselben noch einen § 2 hinzuzufügen, dem zufolge neben der
ersteren die Erlassung von Landesgesetzen im Wege der Reichsgesetzgebung
vorbehalten bleiben sollte und wonach die auf Grund dieses Vorbehaltes
erlassenen Landesgesetze nur im Wege der Reichsgesetzgebung aufgehoben
oder geändert werden durften. Ein § 3 sollte weiter die Vorlage der
Rechnungen über den Landeshaushalt an den Landesausschuß verordnen.
Ein 8 4 erklärte die bis zu anderweiter reichsgesetzlicher Regelung fortdauernde
Geltung der kaiserlichen Erlasse vom 29. Oktober 1874 und
13. Februar 1877. Dieser Antrag, für den sich bereits eine sehr große
A#zahl von Mitgliedern des Reichstags durch Unterschrift erklärt hatte
und dem von Seiten des Bundesraths nicht widerstrebt wurde, gelangte