Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

130  Die  Reichsgesetzgebung  in  den  Jahren  1877  und  1878.  (402

stände  in  dem  Reichslande  betrachtet  wurde  (Drucks.  Nr.  5).  Darnach
sollten  Landesgesetze  für  Elsaß-Lothringen  künftig  mit  Zustimmung  des
Bundesraths  und  ohne  Mitwirkung  des  Reichstags  erlassen  werden,  wenn
der  durch  kaiserlichen  Erlaß  vom  29.  Oktober  1874  eingesetzte  Landesausschuß
  zugestimmt  habe.

Durch  den  letzteren  war,  um  den  Münschen  entgegenzukommen,
welche  von  Vertretern  des  Reichslandes  auf  den  Bezirkstagen  kundgegeben
  worden  waren,  und  um  die  Verwaltung  bei  der  Vorbereitung  der
Landesgesetze  durch  die  Sachkunde  und  Erfahrung  von  Vertrauensmännern
unterstützt  zu  sehen,  angeordnet  worden,  daß  Entwürfe  zu  Gesetzen  über
Angelegenheiten,  die  nicht  der  Reichsgesetzgebung  vorbehalten  sind,  einem
Landesausschuß  behufs  gutachtlicher  Berathung  vorzulegen  seien,  ehe  von
den  Faktoren  der  Gesetzgebung  beschlossen  werde.  Dieser  Landesausschuß
wurde  aus  Mitgliedern  der  Bezirkstage  gebildet;  in  der  Weise,  daß  jeder
derselben  je  10  Mitglieder  und  3  Stellvertreter  zu  wählen  hat.  Den  Vorsitzenden
  und  einen,  nach  einem  weiteren  Erlaß  vom  13.  Februar  1877
zwei  Stellvertreter  wählt  der  Ausschuß  selbst.  Er  beschließt  über  seine
Geschäftsordnung.  Im  Namen  der  Reichsregierung  verkehrt  mit  ihm  der
Oberpräsident,  der  auch  allen  Sitzungen  beiwohnen,  oder  sich  durch  Kommissare
  vertreten  lassen  kann.  Dem  Oberpräfidenten  find  dann  die  Beschlüsse
  und  deren  Begründungen  mitzutheilen.

Diese  Anfänge  einer  konstitutionellen  Landesvertretung,  die  zunächst
dem  Landesausschuß  vorerst  nur  eine  berathende  Stimme  beimaß,  sollten
durch  ein  Reichsgesetz  weiter  entwickelt,  nämlich  die  Möglichkeit  proklamirt
werden,  Landesgesetze  mit  Zustimmung  des  Landesausschusses  an  Stelle
der  Zustimmung  des  Reichstags  zu  erlassen.

Wie  leicht  zu  denken,  rief  der  Vorschlag  der  verbündeten  Regierungen
schon  bei  der  ersten  Berathung  (Stenograph.  Berichte  S.  197—221)  umfängliche
  Reden  hervor.  Die  Ansichten  gingen  weit  auseinander.  Während
von  der  einen  Seite  der  Entwurf  als  ein  Fortschritt  begrüßt  wurde,  fanden
ihn  Andere  geradezu  verwerflich,  sei  es,  weil  er  unzulänglich,  sei  es,  weil
die  Zeit  noch  nicht  gekommen  schien,  die  Herstellung  verfassungsmäßiger
Einrichtungen  solcher  Art  zu  unternehmen.  Der  Reichstag  beschloß  zweite
Berathung  im  Plenum.

In  dieser  (Stenograph.  Berichte  S.  257—282)  wurde  eine  ganze
Reihe  von  Abänderungsanträgen,  entsprechend  den  verschiedenen  Standpunkten,
die  sich  in  der  ersten  Lesung  kundgethan  hatten,  eingebracht.  Einer  der
Anträge  ging  dahin,  die  von  der  Regierung  proponirte  Bestimmung  anzunehmen,
  aber  derselben  noch  einen  §  2  hinzuzufügen,  dem  zufolge  neben  der
ersteren  die  Erlassung  von  Landesgesetzen  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung
vorbehalten  bleiben  sollte  und  wonach  die  auf  Grund  dieses  Vorbehaltes
erlassenen  Landesgesetze  nur  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  aufgehoben
oder  geändert  werden  durften.  Ein  §  3  sollte  weiter  die  Vorlage  der
Rechnungen  über  den  Landeshaushalt  an  den  Landesausschuß  verordnen.
Ein  8  4  erklärte  die  bis  zu  anderweiter  reichsgesetzlicher  Regelung  fortdauernde
  Geltung  der  kaiserlichen  Erlasse  vom  29.  Oktober  1874  und
13.  Februar  1877.  Dieser  Antrag,  für  den  sich  bereits  eine  sehr  große
A#zahl  von  Mitgliedern  des  Reichstags  durch  Unterschrift  erklärt  hatte
und  dem  von  Seiten  des  Bundesraths  nicht  widerstrebt  wurde,  gelangte