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(2) Die Hebestelle hat über die Brennereien des Bezirkes ein Branntwein-Abnahme-Hauptbuch
nach Muster 17 für den Zeitraum des Betriebsjahrs zu führen. Muster
(3) In den Abnahmebüchern sind das Kontingent der Brennerei und der von der Ver- 17.
gällungspflicht befreite Teil ihrer Erzeugung oder der Grund, weshalb die ganze Erzeugung der
Brennerei von der Vergällungspflicht befreit ist oder ihr unterliegt, vorzutragen; ferner ist über
die Anwendung des Kontingentswert-Aufrechnungsverfahrens (§ 160a) und bei wiederholt ab-
treibenden Brennereien über die Höhe des Schwundnachlasses (88 196 ff.) und den Beginn seiner
Anwendung ein Vermerk zu machen. Die Richtigkeit der Eintragungen ist vom Oberkontrolleur
zu bescheinigen.
(40) Die Abfertigungsbeamten und die Hebestelle haben darauf zu achten, daß nach Er-
schöpfung des Kontingents und der von der Vergällungspflicht befreten Alkoholmenge das Er-
forderliche gewahrt und daß der nach Lage des Betriebs zutreffende Betriebsauflagesatz recht-
zeitig angewendet wird.
*W 148.
(1) Zur Abfertigung des Branntweins hat der Brennereibesitzer der Hebestelle die für jede 5. Abferti-
Abfertigungsart vorgeschriebenen Anträge (G. B. §. 45) so zeitig einzureichen, daß sie bis zur gungsankräge.
Abnahme von der Hebestelle geprüft und den Abfertigungsbeamten zugestellt sein können.
(2 In dem Abbfertigungsantrag ist anzugeben, welcher Verbrauchsabgabensatz angewendet
und ob der Branntwein auf die von der Vergällungspflicht befreite Alkoholmenge angeschrieben
werden soll, und zutreffendenfalls die Ausfertigung von Kontingentscheinen zu beantragen.
Wird keine oder eine unrichtige Angabe gemacht, so hat die Hebestelle den Antrag gemäß § 153
Abs. 2 zu ergänzen oder zu berichtigen; der Brennereibesitzer ist hiervon zu benachrichtigen.
(à) Mit Genehmigung des ersten Abfertigungsbeamten kann der Abfertigungsantrag bis
zur Eintragung des Abnahmeergebnisses in das Abnahmebuch (5 149 Abs. 2) abgeändert werden.
E 14 a.
Wird der beim ersten Abtrieb gewonnene Branntwein einem Reinigungsverfahren unter= 52. Behand-
worfen, und ist zu diesem Zwecke in das Brenngerät ein besonderer Fuselölabscheider eingeschaltet, lung der r
so daß die Nebenerzeugnisse der Gärung und des Abbrennens (Fuselöle) ausgeschieden werden, —l-
so ist auf die steuerliche Behandlung dieser Nebenerzeugnisse die Bestimmung im 8 20 der verfahrens.
Sordnung entsprechend anzuwenden. Aber die steuerfreie Abfertigung von
Nebenerzeugnissen“ ist im Branntwein. Abnahmebuch ein Vermerk zu machen.
8 149.
(1I) Die Hebestelle hat sämtliche Abfertigungsanträge in das Abnahme-Hauptbuch ein- 6. Eintragung
zutragen. der Abferti-
(2) Das Ergebnis der Abnahme ist sofort nach ihrer Beendigung vom ersten Abfertigungs-
beamten in das Abnahmebuch und demnächst von der Hebestelle auf Grund der zurückgelangten nahme-
Abfertigungspapiere in das Abnahme-Hauptbuch einzutragen. ergebnisses.
G) Wird Branntwein, der am Schlusse des Betriebsjahrs erzeugt ist, erst im folgenden
Betriebsjahr abgefertigt, so sind die Abfertigungsanträge und das Abnahmeergebnis noch in die
Abnahmebücher des abgelaufenen Betriebsjahrs einzutragen. Soll Branntwein, der teils im
abgelaufenen, teils im neuen Betriebsjahr erzeugt ist, auf Grund desselben Abfertigungsantrags
abgenommen werden, so ist der Antrag in beide Abnahme-Hauptbücher einzutragen; das Ergebnis
der Abnahme ist gemäß *5145 Abs. 2 zu teilen und in die Abnahmebücher jedes Jahres die in
ihm erzeugte Alkoholmenge einzutragen.
gungsanträge
ants "u
8 150.
(1) Es ist zulässig, bei den Abnahmen Restmengen in den amtlichen Sammelgefäßen oder 7. Aufschub der
den Aufbewahrungsgefäßen (§8 183, 323) zu belassen oder in amtlich zu verschließende Fässer Abfertigung.
zu füllen, welche in den mit amtlichen Sammelgefäßen ausgerüsteten Brennereien im Sammel-
gefäßraum aufzubewahren sind.
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