Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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Wiederbefüllung des Schwimmertopfes oder der Vorlage Verwendung findet, nach dem Antrage 
des Brennereibesitzers unter amtliche Uberwachung zu stellen oder unter amtlicher Aufsicht zu 
vernichten. 
Zehnter Titel. 
Wiederholt abtreibende Brennereien. 
8 1892. 
1. Zulässigkeit (1) Es ist zulässig, den beim Isten Abtrieb gewonnenen Branntwein (Lutter, Rohbrannt- 
d wein) in der Brennerei einem ein= oder mehrmal wiederholten Abtrieb (Wienen, Feinbrand) zu 
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Feinbrandes, unterziehen. Dem wiederholten Abtrieb darf auch Branntwein unterworfen werden, der nicht 
in der Brennerei erzeugt ist. Dieser Branntwein darf auch mit dem in der Brennerei erzeugten 
Branntwein gemischt werden. 
(2) Der Feinbrand darf nur während der Brennfrist (§ 118) stattfinden. 
§5 193. 
2. Zusatzstoffe. (1) Es ist zulässig, dem Branntwein beim Feinbrand aromatische und andere Stoffe zu- 
sscher, sofern sie weder Alkohol enthalten noch sich in gärendem oder vergorenem Zustand 
efinden. 
(2) Das Zusetzen von Rückständen der Branntweinerzeugung, z. B. aus Steinobst, Kalmus- 
wurzeln, ist verboten. Ausnahmen können vom Hauptamte zugelassen werden. 
5 194. 
3. Brennvor- (1) Der Feinbrand hat auf einem besonderen Brenngeräte (Wiengerät) zu erfolgen. Für 
richiung für den bestehende Brennereien kann das Hauptamt Ausnahmen gestatten, wenn die Aufstellung eines 
Feinbrand. Wiengerts auf Schwierigkeiten stößt; in diesem Falle hat ein Beamter die Verbindung zwischen 
der Vorlage und dem Sammelgefäß oder der Meßuhr beim Beginne des Feinbrandes zu lösen 
und nach Beendigung des Feinbrandes unter Erneuerung des Verschlusses wiederherzustellen. 
Das zum Wienen benutzte Gerät ist mit einem zur Entnahme von Proben geeigneten 
Ablaßhahne, ferner tunlichst mit einem Stand= oder Schauglas oder einer sonstigen Vorrichtung 
zu versehen, welche eine Prüfung des Inhalts gestattet. 
*l 195. 
4. Aumeldung (1) Eine Beschreibung des Feinbrandes unter Angabe der zu benutzenden Geräte und der 
etwaigen Zusatzstoffe ist in die allgemeine Betriebserklärung (§ 89) aufzunehmen. 
Feinbrandes. (2) Soll der Feinbrand in der Zeit oder im Anschluß an die Zeit erfolgen, für welche ein 
Betriebsplan abgegeben ist, so ist in dem Betriebsplane zu erklären, an welchem Tage und auf 
welchem Brenngeräte der Feinbrand stattfinden wird. 
(3 Soll der Feinbrand zu anderer Zeit erfolgen, so ist sbätesteus. am Tage vor dem beab- 
zer 26. sichtigten Feinbrand der Hebestelle eine Anmeldung nach Muster 26 in doppelter Ausfertigung 
Nusier zu übergeben. Die eine Ausfertigung ist nach Genehmigung dem Brennereibesitzer zurückzugeben 
und in der Brennerei auszulegen. Die angemeldete Betriebszeit kann auf die zum Feinbrand 
erforderliche Zeit beschränkt werden. Nach Beendigung des Betriebs ist die Anmeldung binnen 
fünf Tagen an die Hebestelle zurückzuliefern und von dieser dem Betriebsanmeldungsbuche 
beizufügen. 
* 196. 
5. Schwund- (1) Für den durch den Feinbrand entstehenden Alkoholverlust kann auf Antrag des Brennerei- 
nachlaß. besiters ein Schwundnachlaß bis zu 3 vom Hundert der dem Feinbrand unterzogenen Alkohol= 
a. Algemeine menge gewährt werden. Für Branntwein, der in einer anderen Brennerei erzeugt ist, wird 
Verichrif. Schwundnachlaß nicht gewährt. Für Branntwein, der in einer anderen Vrennerei desselben Be- 
sitzers erzeugt ist, können von der obersten Landes- Finanzbehörde Ausnahmen zugelassen werden.
	        
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