I. Steuersichere
ichtung
ber Brennereien.
II. Außer-
gebrauchsetzung
von Brennerei=
geräten.
1. Allgemeine
Vorschrift.
2. Lösung der
Verschlüsse.
3. Berschluß-
verletzung.
4. Getrennie
Aufbewahrung
es oder
des Helm
des Schlußstücks.
a) Ort der Auf-
bewahrung.
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Hebestelle, in deren Bezirk er zuletzt Branntwein erzeugt hat, zu erstatten. Die letztere verständigt
die Hebestelle des neuen Vestimmungsorts, bei Rückverbringung der Brennerei an den Wohnort
diejenige des Wohnsitzes des Brennereibesitzers, jedesmal unter Beifügung obiger Mitteilung über
die erzeugte Gesamtmenge Alkohol.
(5) Die weiter erforderlichen Anordnungen, insbesondere für Brennereien, die in der Zu-
sammenstellung der Alkoholerzeugung (§ 317 a) eingetragen find, trifft die Direktivbehörde.
Siebenter Titel.
ÜlÜberwachungsvorschriften.
6 330.
Das Hauptamt kann anordnen, daß Einrichtungen, welche die Hinterziehung der Steuer
erleichtern oder die Steueraufsicht erschweren, abgeändert oder beseitigt werden. Auch kann ver-
langt werden, daß das zum Feinbrand benutzte Gerät mit einem zur Entnahme von Proben
geeigneten Ablaßhahn oder mit einer sonstigen Vorrichtung versehen wird, welche eine Prüfung
des Inhalts gestattet.
g 331.
(1) Die Brenn· und Wiengeräte sind für die Tage, für welche sie nicht zum Betrieb ange-
meldet sind, durch Anlegung amtlicher Verschlüsse oder gemäß § 334 durch getrennte Aufbewahrung
des Blasenhelms oder Schlußstücks gegen Benutzung zu sichern. Der Oberkontrolleur kann Aus-
nahmen zulassen.
(2) In den nach dem Bottichraum abgefundenen Brennereien sind ferner während des Nicht-
gebrauchs die Maischbottiche nach Maßgabe der . 72 und 73 unter Verschluß zu legen; für
andere Brennereien kann eine solche Außergebrauchsetzung vom Hauptamt angeordnet werden.
* 332.
(1) Werden durch Verschluß außer Gebrauch gesetzte Geräte zum Betrieb angemeldet, so hat
die Hebestelle in der Betriebsammeldung Tag und Stunde, bis zu welcher die Abnahme des
Verschlusses erfolgen soll, zu vermerken und hierwegen das Weitere zu veranlassen. Der Zeit-
punkt ist unter tunlichster Berücksichtigung der Wünsche des Brennereibesitzers zu bestimmen.
(2) Wird der Verschluß nicht binnen einer Stunde nach der festgesetzten Zeit amtlich ab-
genommen, so ist der Brennereibesitzer befugt, ihn unter Zuziehung eines Zeugen selbst zu lösen;
er hat alsdann die Stunde der Verschlußabnahme unter Mitunterschrift des Zeugen in der
Betriebsanmeldung zu vermerken.
g a33.
Die Verletzung eines Verschlusses ist vom Brennereibesitzer alsbald nach der Entdeckung
der Hebestelle oder dem Aufsichtsbeamten anzuzeigen. Der benachrichtigte Beamte hat für Er-
mittelung des Sachverhalts und Erneuerung des Verschlusses zu sorgen. Eine Verhandlung ist
nur aufzunehmen, wenn eine strafbare Handlung in Frage kommt.
g 334.
(1) Die getrennte Aufbewahrung des Blasenhelms oder des Schlußstücks hat auf Anordnung
der Direktivbehörde zu erfolgen:
a) bei der Hebestelle oder
b) bei einer vom Hauptamt zu bestimmenden Person oder
c) in einem vom Brennereiraum möglichst entfernten Raume im Anwesen des
Brennereibesitzers.
(2) Die nähere Bestimmung über den aufzubewahrenden Teil des Brenngeräts und im Falle
unter c über den Aufbewahrungsort trifft der Oberkontrolleur.
(3) Die Hebestelle hat in der Brennereirolle über die Art und Weise der Außergebrauch-
setzung und im Falle unter c über den Aufbewahrungsort einen Vermerk zu machen.