Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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Die Wiederholungsprũfung muß, sofern der Studierende seine Studien an einer anderen 
Universität fortsetzt, vor der Kommission dieser Universität abgelegt werden. Diese hat die bei der 
bisherigen Prüfungskommission entstandenen Prüfungsakten einzufordern. 
Die auf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 2 und des § 15 Abs. 4, 5 getroffenen Entscheidungen 
haben bindende Rraft für alle Prüfungskommissionen. 
& 17. 
Wer auch bei der zweiten Wiederholung nicht besteht, wird zu einer weiteren Prüfung nicht 
zugelassen. 
8 18. 
Nach Abschluß jeder Prüfung und Wiederholungsprüfung hat der Vorsivende binnen drei 
Tagen das Ergebnis der Prüfung und die gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 4, 5 getroffenen 
Entscheidungen der Universitätsbehörde mitzuteilen. Diese hat, falls der Studierende vor vollständig 
bestandener Vorprüfung die Universität verläßt, einen entsprechenden Vermerk in das Abgangszeugnis 
einzutragen. 
lber den Erfolg der Prüfung ist dem Studierenden ein geugnis nach dem beigefügten 
Muster 2 auszustellen. Vor er eine Wiederholungsprüfung abzulegen, so werden statt der Gesamt- 
zenfur die Fristen nach § 15 Abs. 4 vermerkt. llber die Wiederholung der Prüfung erhält der 
Studierende ein Zeugnis nach Muster 3. Zugleich werden ihm die mit dem Zulassungsgesuch ein- 
gereichten Zeugnisse (§5 6 und 8) wieder ausgehändigt. 
8 18. 
Die Gebühren für die gesamte Prüfung und das ausgefertigte Zeugnis betragen 80 Mark. 
Hiervon werden 15 Mark auf die anatomische, je 5b Mark auf die physiologische, die physikalische und 
die chemische und 30 Mark auf die Prüfung in der Zahnersatzkunde verteilt. Aus dem Reste von 
20 Mark sind die sächlichen und die Verwaltungskosten zu bestreiten. 
In den Fällen des § 13 werden neben 20 Mark für sächliche und Verwaltungskosten nur die 
Gebührenanteile für die Fächer erhoben, in denen geprüft wird. 
Vor der Wiederholungsprüfung sind außer dem Betrage von 10 Mark für sächliche und Ver- 
waltungskosten die Gebührenanteile für die Fächer, in denen die Prüfung noch nicht bestanden ist, 
aufs neue zu entrichten. Diese Bestimmung findet für den Fall der Fortsetzung einer unterbrochenen 
Vorprüfung sinngemäße Anwendung. 
Die Entschädigungen für den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter werden nach Maßgabe 
ihrer Mühewaltung von der Zentralbehörde (§ 3 Abs. 2) am Ende jedes Prüfungsiahrs festgesetzt 
und aus dem Betrage für sächliche und Verwaltungskosten bestritten. E 
Über die Verwendung der bei den sächlichen und Verwaltungskosten erwachsenden Ersparnisse 
sowie der verfallenen Gebühren (§X 10 Abs. 2 bis 4, § 15 Abs. 5, 64) befindet die Zentralbehörde 
(§ 3 Abs. 2). 
& 20. 
Dem Reichskanzler werden von der Zentralbehörde (§ 3 Abs. 2) Verzeichnisse der Randidaten, 
welche die Vorprüfung in dem abgelaufenen Prüfungsjahre bestanden haben, mit den auf die Prüfung 
bezüglichen Akten eingereicht; diese werden der Zentralbehörde zurückgesendet. 
II. Zahnärztliche Prüfung. 
§ 21. 
Die zahnärztliche Prüfung kann vor jeder zahnärztlichen Prüfungskommission bei einer Uni- 
versität des Deutschen Reichs abgelegt werden. çl 
Die Kommission, einschließlich des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter, wird von der vor- 
gesetzten Zentralbehörde (§ 1) für jedes Prüfungsjahr, das vom 1. Oktober bis 30. September dauert, 
nach Anhörung der medizinischen Fakultät der betreffenden Universität aus geeigneten Fachmännern 
ernannt. "
	        
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