Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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6#27. 
Außerdem sind der Meldung noch beizufügen: 
1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, in welchem der Gang der Ulniversitätsstudien 
darzulegen ist, 
sowie 
2. falls der Kandidat sich nicht alsbald nach dem Abgange von der Universität meldet, ein 
amtliches Zeugnis über seine Führung in der zwischenzeit. 
Sämtliche in den §§ 23, 24, 26 ausgeführten Nachweise nebst dem vorstehend zu 2 bezeichneten 
Zeugnisse sind in lUlrschrift vorzulegen. 
§ 28. 
Der Zulassungsverfügung ist ein Abdruck der Prüfungsordnung beizulegen. 
Der Kandidat hat sich binnen einer Woche nach Empfang der Zulassungsverfügung, unter 
Vorzeigung derselben sowie der Quittung über die einge zahlten Gebühren, bei dem Vorsitzenden der 
Prüfungeskommission ohne besondere Aufforderung persönlich zu melden. 
6#29. 
Die Prüfung umfaßt folgende Abschnitte: 
I. die Prüfung in der allgemeinen Pathologic und in der pathologischen Anatomie; 
II. die Prüfung in den Zahn= und Mundkrankheiten; 
III. die Prüfung in der konservierenden Behandlung der Zähne; 
IV. die Prüfung in der Chirurgie der Zahn-- und Mundkrankheiten; 
V. die Prüfung in der Zahnersatzkunde; 
VI. die Prüfung in der Hygiene. 
Die Eraminatoren in den einzelnen Prüfungsabschnitten sind verpflichtet, soweit der Gegen- 
stand dazu Gelegenheit bietet, festzustellen, daß der Kandidat in den mit dem betreffenden Abschnitt in 
Zusammenhang stehenden Gebieten der Anatomie und Physiologie die in der Vorprüfung nachzuweisenden 
Kenntnisse festgehalten und während der klinischen Zeit zu verwerten gelernt hat. Die Art und der 
Erfolg der Prüfung in der Anatomie und Physiologie sind in dem Protokoll (§ 44) der betreffenden 
Prüfungsabschnitte im einzelnen anzugeben. 
  
8 30. 
In keinem Prüfungsabschnitte dürfen gleichzeitig mehr als vier Kandidaten geprüft werden, 
mit Ausnahme der praktischen Prüfung in der konservierenden Behandlung der Zähne und in der 
Zahnersatzkunde (§§ 35, 39), bei der die doppelte Zahl zulässig ist. 
f1. 
I. Die Prüfung in der allgemeinen Pathologie und in der pathologischen Anatomie wird von 
einem Examinator abgehalten und ist in einem Tage zu erledigen. In der Prüfung muß der 
Kandidat zwei ihm vorgelegte pathologisch-anatomische Präparate aus dem Gebiete der Zahn= und 
Mundkrankheiten, darunter ein mikroskopisches, erläutern und demnächst in einer eingehenden münd- 
lichen Prüfung die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse in der allgemeinen Pathologie und in 
der pathologischen Anatomie dartun. 
8 32. 
II. Die Prüfung in den Zahn- und Mundkrankheiten umfaßt zwei Teile und ist in der Regel 
in drei aufeinanderfolgenden Wochentagen zu erledigen. 
g 33. 
In dem ersten Teile der Prüfung, der in der Regel von zwei Eraminatoren in einem Uni- 
versitätsinstitut abgehalten wird, hat der Kandidat an zwei aufeinanderfolgenden Tagen je einen 
Kranken in Gegenwart des Examinators zu untersuchen, die Anamnese, Diagnose und Prognose des 
Falles sowie den Heilplan festzustellen, den Befund sofort in ein von dem Examinator gegenzuzeich-
	        
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