Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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mit Auszügen aus den Büchern oder Abschriften von Abschlüssen der Bücher zu belegen. Die 
Auszüge und Abschlüsse müssen die letzten 6 Monate umfassen und von einem Angestellten des 
Gewerbtreibenden beglaubigt sein. Die Berechnungen müssen die Mengen der in den letzten 
6 Monaten hergestellten vergütungsfähigen Erzeugnisse und des dazu verwendeten Alkohols er- 
sehen lassen. Das Hauptamt läßt die Auszüge oder Abschriften mit den Büchern vergleichen, 
prüft die Berechnungen, versieht sie mit Prüfungsvermerk und stellt eine Ausfertigung mit den 
Belegen dem Gewerbtreibenden zu. 
(3) Auf Grund der Berechnung ist die vergütungsfähige Alkoholmenge festzusetzen, gleichviel 
ob die Erzeugnisse vom Hersteller ausgeführt oder an einen anderen Vergütungsberechtigten ver- 
kauft und von diesem nach weiterer Verarbeitung oder auch ohne solche ausgeführt werden. 
(4) Bei Erzeugnissen neu entstehender Anlagen oder bei Erzeugnissen, für die eine Ver- 
gütung noch nicht gewährt worden ist, müssen zunächst die nach den Büchern verwendeten 
Alkoholmengen berücksichtigt werden. Sobald indessen geeignete Unterlagen vorliegen, auch wenn 
sie sich auf einen Zeitraum von weniger als 6 Monaten beziehen, sind Berechnungen nach 
Abs. 2 vorzunehmen. 
(50) Die Alkoholmenge, die auf 100 Kilogramm der einzelnen Erzeugnisse entfällt, ist nach 
näherer Anordnung der Direktivbehörde mindestens einmal im Jahre auf Grund neuer Buch- 
auszüge und Buchabschlüsse nachzuprüfen und gegebenenfalls anderweit zu berechnen. Unter 
Umständen ist eine besondere Nachprüfung vorzunehmen, namentlich wenn eine Anderung in 
der Herstellung eintritt oder sonst der Verbrauch an unvollständig vergälltem Branntweine be- 
einflußt wird. 
§ 76j. 
(1) Wer organische Farben oder Vorerzeugnisse, bei deren Ausfuhr eine Vergütung gewährt 4. Ankauf von 
wird, beziehen will, hat für jedes Betriebsjahr beim Hauptamt die Erteilung eines Ankaufs= vergütungs- 
erlaubnisscheins zu beantragen. In dem Antrag sind der Gewerbtreibende, von dem bezogen a 
werden soll, und die Alkoholmenge anzugeben, die den im Betriebsjahre zu beziehenden Erzeug- 
nissen entspricht. Sollen die Erzeugnisse von mehreren Herstellern bezogen werden, so sind so 
viel Ankaufserlaubnisscheine zu beantragen, als Hersteller vorhanden sind. 
(2) Der Ankaufserlaubnisschein wird nach Muster 24b ausgefertigt, er wird vom Haupt- 
amt nur solchen Gewerbtreibenden erteilt, die die Genehmigung erhalten haben, organische Farben 
oder ihre organischen Vorerzeugnisse gegen Gewährung der im § 49 unter 6 vorgesehenen Ver- 
gütung auszuführen. 
G3) Der Gewerbtreibende, von dem die Erzeugnisse bezogen werden sollen, muß ebenfalls 
die im Abs. 2 bezeichnete Genehmigung erhalten haben. Werden für denselben Antragsteller 
mehrere Ankaufserlaubnisscheine ausgefertigt, so dürfen sie zusammen höchstens eine Alkohol- 
menge erreichen, die der Hälfte der von ihm im Betriebsjahre zur Herstellung solcher Erzeugnisse 
verwendeten Alkoholmenge (§ 76e Abs. 2 unter b) gleichkommt. 
aan Über die ausgefertigten Ankaufserlaubnisscheine hat das Hauptamt ein Verzeichnis 
zu führen. 
(5) Der Ankaufserlaubnisschein ist mit einer schriftlichen Bestellung dem Verkäufer vorzu- 
legen. Dieser vermerkt auf dem Scheine unter anderem den Tag der Abgabe, die abgegebenen 
Erzeugnisse nach Art und Menge sowie die Alkoholmenge, die zur Herstellung von 100 Kilo- 
gramm verwendet ist, und fügt eine Versicherung hinzu, daß zur Herstellung der Erzeugnisse un- 
vollständig vergällter Branntwein verwendet ist. Der Käufer vermerkt auf dem Ankaufser- 
laubnisscheine den Tag des Einganges der Erzeugnisse sowie das Blatt des Geschäftsbuchs, in 
das die bezogenen Erzeugnisse eingetragen sind. 
igen 
Erzeugnissen. 
Musier 1“ 
8 76k. 
(1) Der Nachweis der Ausfuhr der unter Verwendung von unvollständig vergälltem Brannt= 5. Nachweis der 
wein hergestellten organischen Farben oder ihrer Vorerzeugnisse ist durch die Bücher und Papiere Ausfuhr. 
des Gewerbtreibenden sowie durch ein Ausgangsbuch zu führen. 
1614
	        
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