Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

— 1189 — 
Ubergangsbestimmungen. 
8 106. 
(1) Für bestehende Essigsäurefabriken sind die in den §§ 31, 46, §5 53 Abs. 1 und § 54 
Abs. 1 erforderlichen Anzeigen bei Vermeidung der im § 130 des Branntweinsteuergesetzes vom 
15. Juli 1909 vorgesehenen Ordnungsstrafen acht Tage vor dem Inkrafttreten des genannten 
Gesetzes zu erstatten. 
(2) In Essigsäurefabriken, die zu Genußzwecken geeignete Essigsäure herstellen, ist am 
1. Oktober 1909 der Bestand an essigsaurem Kalk und Osigczurr. unter Benutzung der Muster 11 
und 12 festzustellen. Der ermittelte Bestand an essigsaurem Kalk ist im Lagerbuche (§ 62) nach- 
zuweisen, und der festgestellte Bestand an Essigsäure bei der nächsten Bestandsaufnahme zu be- 
rücksichtigen. 
W 107. 
Den Inhabern der am 1. Oktober 1909 im Betriebe befindlichen Gewerbeanstalten ist 
auf Antrag bis zur Entscheidung über die Vergällungspflicht die steuerfreie Verwendung unver- 
gällter Essigsäure nach Maßgabe der §§ 91 bis 96 widerruflich zu gestatten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.