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2. Allgemeine Verwaltungsfsachen.
Auf Ihren Bericht vom 2. Oktober 1909 will Ich dem hierbei zurückfolgenden Nachtrag zu den
Vorschriften über die Dienstwohnungen der Reichsbeamten Meine Genehmigung erteilen.
Cadinen, den 6. Oktober 1909.
Wilhelm.
J. R.
von Bethmann Hollweg.
An den Reichskanzler.
achtrag
zu den Vorschriften über die Dienstwohnungen der Reichsbeamten.
—
. Im § 1 sind die Schlußworte „und der servisberechtigten Beamten der Militär- und der Marine-
verwaltung“ zu streichen.
. Im 8 15 ist als letzter Absatz zuzusetzen:
„In Abweichung von der Ziffer 8 Abs. 4 gegebenen Vorschrift kann die Aufsichts-
behörde ausnahmsweise die Kosten der Anlegung und Unterhaltung der mit dem Mauer-
werk in fester Verbindung stehenden Gasrohre (Steigrohre), nicht aber auch der Zuführungs-
leitung innerhalb eines Raumes auf die Reichskasse übernehmen, wenn in dem Orte der
Dienstwohnung die Anlegung und Unterhaltung von Gaseinrichtungen für wirtschaftliche
Zwecke auf Kosten des Vermieters gebräuchlich sind."“
Im § 18 tritt an die Stelle des zweiten und dritten Absatzes folgender Absatz:
„Als Unterbeamte im Sinne dieser Vorschriften gelten die in Gemäßheit des Be-
soldung ggesetzes vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. *5 zum Bezuge des Wohnungs-
zeldauft chusses nach Tarifklasse VI berechtigten Beamten.“
4. Im bisherigen vierten Absatz des § 18 sind die Worte zu streichen: „und bei den Beamten der
Betriebsverwaltung der Neichs.Eisenbahnen dreiundeinhalb vom Hundert des Gehalts nach Abzug
desjenigen hierin eingerechneten Betrags, der dem durchschnittlichen Wohnungsgeldzuschusse der in
gleicher Stellung befindlichen Beamten anderer Verwaltungen entspricht.“
5. Der § 19 erhält folgende Fassung:
„Sofern nicht nach dem Etat mit einer Dienststelle Anspruch auf Dienstwohnung oder
auf freie Dienstwohnung verbunden und dem Beamten die Dienstwohnung als solche be-
willigt ist, hat . . usw. wie bisher“.
6. Im 8 20 ist als zweiter Absatz einzuschalten:
„Für die Beamten der Betriebsverwaltung der Reichseisenbahnen mit Ausnahme des
Präsidenten der Generaldirektion gilt dies nach § 47 Abs. 5 des Besoldungsgesetes von vom
15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 573) erst vom 1. April 1917 ab. Bis dahin bestimm
der W* wieviel den Dienstwohnungsinhabern vom Wohnungsgeldzuschuß “*m
behalten ist.“
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