Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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Im § 20 tritt an die Stelle des bisherigen zweiten Absatzes folgender Absatz: 
„Bezüglich der nicht etatsmäßigen Beamten ist die Vergütung nach Hundertteilen des 
Diensteinkommens zu bemessen. Sie beträgt in den Orten 
der Klasse "à des Wohnungsgeldzuschußtarifs 10 kr vom Hundert, 
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des Diensteinkommens. Bei Veränderungen in der Ortsklasseneinteilung kommt mit dem 
Beginne des auf die Bekanntmachung folgenden Kalendervierteljahrs der veränderte Satz 
der Vergütung zur Anwendung.“ 
Der dritte Absatz des § 20 ist zu streichen. 
Der §521 ist zu streichen. 
Der letzte Absatz des § 29 erhält folgende Fassung: 
„Bezüglich derienigen Wohnungen im Bereiche der Heeres= und Marineverwaltung, 
welche' in den diesen gehörigen oder von ken benutzten Gebäuden solchen Beamten über- 
lassen werden, die einen Anspruch weder auf Dienstwohnung noch auf freie Dienstwohnung 
besitzen, finden diese Vorschriften ausschließlich der §§ 2, 8 Abs. 1 und 2, 8§ 22, 24 bis 26 
entsprechend Anwendung.“ 
Die Vorschriften unter Ziffer 3, 6, 7 und 8 treten gleichzeitig mit dem Besoldungsgesetze vom 
15.Zuli 1909 mit Wirkung vom 1. April 1908, die übrigen Vorschriften am 1. Oktober 1909 
in Kraft. 
3. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
* Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
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der Ausgewiesenen. er afung. beschlossen hat. beschlusses. 
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a) Auf Grund des 39 des Strafgesetzbuchs. 
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Staatsangehöriger, Fällen, beides im] H# % am, 
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