Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

4. 
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e) Den Maßstab für die Zuerkennung des Reifezeugnisses bilden die unter lc be- 
zeichneten Zielforderungen. Dabei ist ausnahmsweise ein Ausgleich zulässig, nach 
chem das Zurückbleiben in einem Gegenstande durch desto befriedigendere 
Leistungen in einem anderen gedeckt wird. In dem Gegenstande, für welchen der 
Ausgleich zugelassen wird, dürfen jedoch die Leistungen keinesfalls unter das Maß 
hinabgehen, welches für die Versetzung in die zweitoberste Jahresklasse erfordert 
wird. Nicht zulässig ist es, bei dem Beschluß über die Zuerkennung des Reife- 
zeugnisses den von dem Prüfling gewählten Beruf zu berücksichtigen. 
1) Bei der schließlichen Beratung über die Gewährung oder Versagung des Reife- 
zeugnisses find sämtliche Mitglieder der Prüfungskommission stimmberechtigt. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet der Regierungskommissar, dem auch das Recht des 
Einspruchs gegen den Beschluß der Prüfungskommission zusteht; macht er von 
diesem Rechte Gebrauch, so entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde. 
6) Das Reifezeugnis muß an hervortretender Stelle die Bezeichnung der Anstalt 
enthalten, an welcher es ausgestellt ist, und leicht erkennbar machen, daß es ein 
Zeugnis der Reife ist. Im Eingang ist der vollständige Name des Prüflings, 
sein Geburtstag. und ort, seine Religion oder Konfession und der Stand und 
Wohnort des Vaters anzugeben, ebenso die Dauer seines Aufenthalts auf der 
Anstalt überhaupt und in der obersten Klasse insbesondere; ist er erst in diese ein- 
getreten, so find entsprechende Angaben auch betreffs der Anstalt zu machen, der 
er früher angehörte. Der Inhalt des Zeugnisses bezieht sich nicht bloß auf das 
Ergebnis der Prüfung, vielmehr ist in den gesondert aufzuführenden Lehrgegen- 
stämnden auch der im Unterricht erlangte Grad des Wissens und der Fertigleiten zu 
berücksichtigen. Werden die Urteile in Zahlen ausgedrückt, so ist deren Bedeutung 
auf dem Zeugnis anzugeben. Im übrigen vergleiche auch Nr. 5 und 6. 
Das Reifezeugnis, welches ein Angehöriger des Deutschen Reichs als Schüler einer 
Vollanstalt in einem deutschen Bundesstaat erworben hat, gewährt (mit der aus Nr. 5 
herzuleitenden Maßgabe) in einem anderen Bundesstaat alle Berechtigungen, welche in 
beiden Bundesstaaten übereinstimmend dem Reifezeugnisse der betreffenden Schulgattung 
verliehen find. Werden in den Bundesstaaten betreffs des Berechtigungsnachweises ver- 
schiedene Forderungen gestellt, so ist die Gewährung der weitergehenden Berechtigung 
von der Entschließung der Regierung desjenigen Bundesstaats abhängig, in welchem 
das Reifezeugnis als Berechtigungsnachweis vorgelegt wird. 
Für Schüler aus dem Deutschen Reiche, die später als mit dem Beginne des drittletzten 
Jahrganges (der Obersekunda nach weitverbreiteter Bezeichnung) in eine Vollanstalt 
eines deutschen Bundesstaats eintreten, auf welchen sie weder durch die Staatsangehörig- 
keit noch durch den jeweiligen Wohnort ihrer Eltern oder deren Stellvertreter angewiesen 
sind, hat das dort erworbene Reifezeugnis die unter Nr. 4 bezeichnete Wirkung nur dann, 
wenn dem Prüfling seitens der Unterrichtsverwaltung des Bundesstaats, dem er ange- 
hört, die Erlaubnis zur Ablegung der Reifeprüfung an jener Anstalt vorher erteilt 
worden ist. Ein Vermerk hierüber ist in das Reifezeugnis aufzunehmen (vergleiche 
r. 38). 
Auf diese Bestimmung sind auswärtige Bewerber, welche die Aufnahme in eine 
Vollanstalt an einer höheren Stelle des Gesamtkursus als bei dem Beginne des dritt- 
letzten Jahrganges (der Obersekunda) nachsuchen, durch den Direktor (Rektor) schon vor 
dem Eintritt in die Anstalt hinzuweisen. 
Deutsche Reichsangehörige, die das Reifezeugnis einer Vollanstalt erwerben wollen,#ohne 
Schüler einer solchen zu sein (als sog. Extraneer), haben sich der Prüfung an einer 
Anstalt desjenigen Bundesstaats zu unterziehen, auf den sie durch die Staatsangehörig- 
keit oder durch den jeweiligen Wohnsitz ihrer Eltern oder deren Stellvertreter angewiesen 
sind. Die Ablegung der Reifeprüfung an einer Vollanstalt eines anderen Bundesstaats 
ist nur in besonders begründeten Fällen zulässig und hat die unter Nr. 4 bezeichneten 
rechtlichen Folgen nur dann, wenn seitens der Unterrichtsverwaltung des Bundesstaats,
	        
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