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der öffentlichen Autorität und der öffentlichen Wohlfahrt entstehenden Beschädigungen
werde entsprochen werden können, soll in Erwägung gezogen werden.
»3. Auf die ständische Schrift vom 18. Februar dieses Jahres soll mit Bezug auf
die in derselben ertheilte Ermächtigung im Verordnungswege Bestimmung dahin ge-
troffen werden, daß es vor zwangsweiser Beitreibung öffentlicher Gemeinde-, Schul und
Parochialabgaben des Erlasses einer gerichtlichen Zahlungsauflage nicht bedürfe.
4. Dem Antrage des vormaligen Abgeordneten Ploß, daß bei eintretendem Besitz-
wechsel die hypothekarischen Gläubiger hiervon durch die Grund= und Hypothekenbehörde
in Kenntniß zu setzen seien, wird in Folge der ständischen Schrift vom 21. Februar
dieses Jahres bei der für nicht ferne Zeit in Aussicht stehenden Revision der Hypotheken=
gesetzgebung thunlichst entsprochen werden.
5. In Folge des auf Antrag des Abgeordneten Schreck von den Kammern gefaßten
Beschlusses, der Regierung anheimzugeben, in allen Rechts= und Verwaltungssachen be-
züglich der Abwartung auswärtiger Termine für diejenigen Fälle, in welchen von Sach-
waltern oder von Mitgliedern der Gerichte eine Post= oder Eisenbahnverbindung nicht
benutzt werden kann, einen taxmäßigen Ansatz für das Fortkommen ohne das Erfordern
besonderen Nachweises festzustellen, wird auf Grund der der Regierung ertheilten Er-
mächtigung das Entsprechende im Verordnungswege verfügt werden.
6. Der in der ständischen Schrift vom 22. December 1869 unter II enthaltene Antrag,
darauf hinzuwirken, daß bei Abfassung der Civilprozeßordnung für die Staaten des
Norddeutschen Bundes auf die Bedürfnisse des Wechselverkehrs und des Wechselprozesses
theils durch Zulassung der sofortigen Hülfsvollstreckung in das Vermögen und der Per-
sonalhaft als Sicherheitsmaßregel, theils durch zweckentsprechende Gestaltung des Ur-
kundenprozesses Rücksicht genommen werde, soll in Erwägung gezogen und möglichst
berücksichtigt werden.
7. Dem in der ständischen Schrift vom 16. Februar dieses Jahres gestellten An-
trage entsprechend, sollen die ländlichen Gemeindeobrigkeiten angewiesen werden, daß sie
die Gemeinden veranlassen, sich der Veranstaltung und Leitung der Gemeindewahlen
möglichst durch ihre eigenen Organe zu unterziehen.
8. Dem aus Anlaß einer Petition des Abgeordneten Barth (Stenn) miteelst
ständischer Schrift vom 22. December 1869 gestellten Antrage, Wasserzuleitungen für
Stadt= und Dorfgemeinden betreffend, wird durch Vorlegung eines bezüglichen Gesetz-
entwurfs an die nächste Ständeversammlung entsprochen werden.
9. Die Anträge desselben Abgeordneten, die Umgestaltung der Commissionen für
die Wahlen der Friedensrichtercandidaten 2c. betreffend, werden zu geeigneter Zeit in
Erwägung gezogen werden.
10. Zum Zwecke der gewünschten Ausdehnung der Desinfectionsmaßregeln auf