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3. Medizinal= und Veterinärwesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Einlaß- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende
Fleisch.
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom
3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547), hat der Bundesrat beschlossen,
in dem der Bekanntmachung, betreffend die Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in
das Zollinland eingehende Fleisch, vom 30. Mai 1902 (Beilage zu Nr. 22 des Zentral.
blatts für das Deutsche Neich beigefügten Verzeichnis — vgl. Beilage zu Nr. 52 des
Zentralblatts von 1908 S. 104°) —
Spalte 12 Spalte 4:
die Nr. 132, Braunschweig, Haupt-Steueramt
zu streichen.
Die Bestimmung des Zeitpunkts des Inkrafttretens der Aufhebung soll der Herzoglich
Braunschweig-Lüneburgischen Regierung überlassen werden.
Berlin, den 5. November 1909.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: von Jonquieères.
4. Militärwesen.
Gekanntmachung.
Mit bezug auf die Bekanntmachung vom 19. August 1903 (Zentralbl. S. 618) wird hierdurch
zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß dem praktischen Arzte, Oberarzt der Reserve Dr. med. Joseph
Steidle in Porto Alegre für den Fall der Behinderung des Untersuchungsarztes Dr. Wolfgang
Schultz daselbst auf Grund des § 42 Ziffer 2 der deutschen Wehrordnung die Ermächtigung erteilt
worden ist, die im § 42 unter Ziffer 1à bisc bezeichneten Zeugnisse über die Tauglichkeit derjenigen
militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt in Brasilien haben.
Berlin, den 6. November 1909.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Just.