Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

— 1386 — 
3. Medizinal= und Veterinärwesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Einlaß- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende 
Fleisch. 
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 
3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547), hat der Bundesrat beschlossen, 
in dem der Bekanntmachung, betreffend die Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in 
das Zollinland eingehende Fleisch, vom 30. Mai 1902 (Beilage zu Nr. 22 des Zentral. 
blatts für das Deutsche Neich beigefügten Verzeichnis — vgl. Beilage zu Nr. 52 des 
Zentralblatts von 1908 S. 104°) — 
Spalte 12 Spalte 4: 
die Nr. 132, Braunschweig, Haupt-Steueramt 
zu streichen. 
Die Bestimmung des Zeitpunkts des Inkrafttretens der Aufhebung soll der Herzoglich 
Braunschweig-Lüneburgischen Regierung überlassen werden. 
Berlin, den 5. November 1909. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Jonquieères. 
4. Militärwesen. 
Gekanntmachung. 
Mit bezug auf die Bekanntmachung vom 19. August 1903 (Zentralbl. S. 618) wird hierdurch 
zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß dem praktischen Arzte, Oberarzt der Reserve Dr. med. Joseph 
Steidle in Porto Alegre für den Fall der Behinderung des Untersuchungsarztes Dr. Wolfgang 
Schultz daselbst auf Grund des § 42 Ziffer 2 der deutschen Wehrordnung die Ermächtigung erteilt 
worden ist, die im § 42 unter Ziffer 1à bisc bezeichneten Zeugnisse über die Tauglichkeit derjenigen 
militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt in Brasilien haben. 
Berlin, den 6. November 1909. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Just.
	        
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