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wird, sowie die Feststellung der Entwürfe und Kostenanschläge für Bauten von geringerem Werte, für
welche die höhere Prüfung und endgültige Feststellung bei Uberweisung der Geldmittel vorbehalten ist;
6. die Feststellung und Anderung der Normalentwürfe und Normalanordnungen für bauliche
und maschinelle Anlagen, sowie für Betriebsmittel und mechanische Betriebseinrichtungen;
7. die Ermächtigung zum Abschluß freihändiger Lieferungs= und Arbeitsverträge, deren Gegen-
stand den Wert von 100 000 K übersteigt, sowie zur Zuschlagserteilung in öffentlichen und engeren
Verdingungen bei Gegenständen — jedes Los für sich gerechnet — von mehr als 300 000 .K.
c) Bezüglich der Neubanverwaltung.
1. Die Anordnung der allgemeinen und ausführlichen Vorarbeiten, die Feststellung des zur
Ausführung bestimmten Entwurfs und des zugehörigen Hauptkostenanschlages sowie die Genehmigung
des Bauaus führungsplanes für neue Bahnlinien;
2. die Feststellung der Entwürfe, deren Kosten 30 000 + und mehr betragen, sowie der
Kostenanschläge, deren Kosten den Betrag von 50 000 .K im einzelnen übersteigen, soweit nicht die
Feststellung für Bauten von höherem Werte der Kaiserlichen Generaldirektion besonders übertragen
wird, sowie die Feststellung der Entwürfe und Kostenanschläge für Bauten von geringerem Werte, für
welche die höhere Prüfung und endgültige Feststellung bei Uberweisung der Geldmittel vorbehalten ist;
3. die Feststellung und Anderung der Normalentwürfe und Normalanordnungen für bauliche
und maschinelle Anlagen sowie für Betriebsmittel und mechanische Betriebseinrichtungen;
4. die Eröffnung des Betriebs auf fertiggestellten Bahnstrecken, welche zur Beförderung von
Personen oder Gütern im öffentlichen Verkehre bestimmt sind:
5. die Ermächtigung zum Abschluß freihändiger Lieferungs- und Arbeitsverträge, deren Gegen-
stand den Wert von 100 000 4 übersteigt, sowie zur Zuschlagserteilung in öffentlichen und engeren
Verdingungen bei Gegenständen — jedes Los für sich gerechnet — von mehr als 300 000 M.
d) Bezüglich der Personalien.
1. Die Anstellung, Versetzung und Entlassung der etatsmäßigen höheren Beamten, einschließlich
des Rechnungsdirektors und des Eisenbahn-Hauptkassenrendanten, die Regelung der Besoldungs-
verhältnisse dieser Beamten bei der Anstellung und Beförderung sowie die Uberweisung der diätarischen
höheren Beamten an die Kaiserliche Generaldirektion;
2. die Gewährung von außerordentlichen Vergütungen und Unterstützungen, soweit sie im
Laufe eines Rechnungsjahrs den Betrag von 300 M übersteigen;
3. die Beurlaubung der Beamten auf die Dauer von mehr als sechs Wochen.
83.
1. Die Kaiserliche Generaldirektion besteht aus dem Präsidenten, den mit der Leitung der
Abteilungen betrauten Mitgliedern (Abteilungsvorstehern) und der erforderlichen Zahl weiterer Mitglieder.
2. Der Präsident, die Abteilungsvorsteher und Mitglieder der Kaiserlichen Generaldirektion
werden vom Kaiser ernannt.
3. Die Kaiserliche Generaldirektion zerfällt in fünf Abteilungen:
Abteilung I: Etats-, Kassen= und Rechnungswesen sowie Personal= und Wohlfahrtssachen.
Abteilung II: Betrieb.
Abteilung III: Verkehrs- und Rechtsangelegenheiten.
Abteilung IV: Bahnunterhaltung und Neubau.
Abteilung V: Maschinen-, Wagen- und elektrotechnische Angelegenheiten.
84.
1. Soweit nicht nach § 2 die Zuständigkeit des Chefs des Reichsamts für die Verwaltung
der Reichseisenbahnen gegeben ist, führt die Kaiserliche Generaldirektion die gesamten Geschäfte selbständig.
2. Die Kaiserliche Generaldirektion entscheidet auf die gegen die Verfügungen und Anordnungen
der Vorstände der Eisenbahn--Betriebs-, Maschinen-, Verkehrs- und Werkstätteninspektionen sowie der
Bauabteilungen (§ 6) erhobenen Beschwerden.
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