Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

— 1464 — 
) den einzelnen Dezernenten durch den Geschäftsplan gewisse Geschäfte ein für alle- 
mal in der Weise zur selbständigen Erledigung zu übertragen, daß auch die ein- 
gehenden Sachen weder dem Präsidenten noch den Abteilungsvorstehern vorgelegt 
werden. Die Dezernenten sind indessen gehalten, bei der Erledigung solcher Ge- 
schäfte die Mitwirkung des Präsidenten oder der Abteilungsvorsteher dann her- 
beizuführeu, wenn dies nach der Wichtigkeit, die eine Sache im Laufe der Be- 
arbeitung gewinnt, geboten erscheint. 
2. In zweifelhaften wichtigen Fragen und bei Entscheidungen von wirtschaftlicher Trag- 
weite hat der Präsident die beteiligten Abteilungsvorsteher auf dem kürzesten Wege gutachtlich 
zu hören. 
87. 
Gescfts- Insoweit der Präsident die Geschäftssachen weder sich selbst noch den Abteilungsvor- 
erlehiene , enner= stehern in seiner Vertretung zur Erledigung vorbehalten hat, erfolgt die Behandlung innerhalb 
« Janus-« der Abteilungen nach folgenden Grundsätzen: 
a) Die gemäß § 6 Absatz 1b den Dezernenten ein für allemal zur selbständigen Er- 
ledigung übertragenen Geschäfte werden von diesen ohne Mitwirkung des Ab- 
teilungsvorstehers erledigt. 
b) Alle übrigen Geschäftssachen sind zunächst den beteiligten Abteilungsvorstehern 
vorzulegen, welche sich bei jeder einzelnen Angelegenheit die Mitwirkung vor- 
behalten können. 
e) Hat sich weder der Präsident noch der Abteilungsvorsteher die Mitwirkung in einer 
Sache vorbehalten, so sind die Dezernenten zur selbständigen Entscheidung befugt. 
4) Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Abteilung entscheidet der Abteilungs- 
vorsteher. Sind mehrere Abteilungen an der Erledigung einer Sache beteiligt und 
herrscht innerhalb dieser eine Meinungsverschiedenheit, so ist, wenn sich die letztere 
nicht durch die Abteilungsvorsteher ausgleichen läßt, die Entscheidung des Präsi- 
denten einzuholen. 
5 8. 
Etstsrat 1. Der Etatsrat hat den Präfsidenten in der Uberwachung einer verständigen Wirtschafts- 
W—l führung auf allen Gebieten der Verwaltung, bei der Erschließung und Ausnutzung der Einnahme- 
Wektor. guellen jeder Art, wie nicht minder bei der Bemessung und Ausschüttung aller Ausgabefonds zu 
unterstützen; er ist befugt, an der Bearbeitung — auch schon an den vorbereitenden Arbeiten — 
aller Geschäftssachen der Kaiserlichen Generaldirektion insoweit mitzuwirken, als er es in An- 
betracht der ihm obliegenden besonderen Sorge für die Wirtschaftlichkeit für nötig hält. Er hat 
dafür zu sorgen, daß die in der Wirtschaftsordnung erteilten Weisungen und aufgestellten Grund- 
sätze von den Dezernenten der Generaldirektion, den Inspektionsvorständen und den Dienststellen 
befolgt werden. 
2. Der Etatsrat ist dafür verantwortlich, daß alle Kassenanweisungen im Revisions- 
bureau sorgfältig dahin geprüft werden, ob die Buchung richtig ist, die Etats und sonstigen Be- 
willigungen eingehalten werden und überhaupt gegen die Vorschriften des Etats-, Kassen= und 
Rechnungswesens nicht verstoßen wird. 
3 Dem Etatsrat ist als ständiger Vertreter der Rechnungsdirektor beigegeben. In 
welchen Angelegenheiten der Etatsrat auch bei seiner Anwesenheit durch den Rechnungsdirektor 
vertreten wird, bestimmt die Geschäftsanweisung für diesen Beamten. 
5 9P. 
Hilssarbeiter. 1. Den Hilfsarbeitern kann von dem Chef des Reichsamis für die Verwaltung der 
Reichseisenbahnen die Befugnis zur selbständigen Erledigung bestimmter Geschäftssachen (Dezernat), 
von dem Präsidenten die Befugnis zur Vertretung bestimmter Dezernenten in Abwesenheitsfällen 
verliehen werden. Soweit dies geschehen ist, werden die Hilfsarbeiter in der Bearbeitung der 
Geschäftssachen den Mitgliedern gleichgeachtet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.