Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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h) Einwerfen von Proben des Sprengstoffs in eine rotglühende Eisenschale. 
Wie unter 5b) der Prüfungsvorschriften für A iaksalpetersprengstoffe. Gurdynamit 
und Sprenggelatine verbrennen ohne Explosion. ' - 
e) Erhitzen kleiner in Reagenzgläsern untergebrachter Proben im Wood'schen Metallbad bis 
zum Zersetzungs-(Verpuffungs-) punkt. 
Wie unter 5c) der Prüfungsvorschriften für A ksalpet gstoffe. Gurdynamit 
verpufft bei etwa 207—215, Sprenggelatine bei etwa 207—211. 
4) Abbrennen größerer in Eisenblechkäschen untergebrachter Proben im Holzfeuer. 
Wie unter 54) der Prüfungsvorschriften für A sprengstoffe. Gurdynamit 
verpufft und kann explodieren; Sprenggelatine detoniert. 
Zu 6. Verhalten gegen mechanische Einwirkung. 
Vorbereitung der Sprengstoffe: Vor der Untersuchung werden die Sprengstoffe 
24 Stunden lang im Vakuumersikkator über Chlorkalzium getrocknet. 
a) Gegen Stoß und Schlag unter dem Fallhammer. . 
Wie unter 6a) der Prüfungsvorschriften für A iaksalpeters stoff 
b) Gegen Reibung im unglasierten Porzellanmörser mit Holzpistill (0,. Substanz). 
Die Vergleichssprengstoffe explodieren nicht. 
  
B. Schießmittel. 
I. und II. Nauchschwache gelatinierte nitroglyzerlufreie Nitrozellulosepulver und nitroglyzerinhaltige 
Nitrozcllulosepuloer. 
Die Prüfung muß sich erstrecken auf: 
1. die zur Herstellung der Pulver dienenden Ausgangsstoffe, und zwar: 
a) die Nitrozellulose. Sie muß von bester Beschaffenheit sein und folgenden Stabi- 
litätsbedingungen genügen 
#)die Abspaltung von Stickoryd bei 132° darf für 1 g Nitrozellulose nicht mehr 
als 3 ccm betragen; 
Hdie Verpuffungstemperatur der Nitrozellulose muß über 180° C liegen; 
b) das Nitroglyzerin. Es muß von bester Beschaffenheit, insbesondere vollständig 
säurefrei sein; . 
2. die fertigen Pulver. Sie müssen, sofern sie nach den Vorschriften für die Schießmittel 
der 1. Gruppe befördert werden sollen, gelatiniert sein und folgenden Anforderungen 
entsprechen: 
a) Nitrozellulosepulver müssen eine Verpuffungstemperatur von mindestens 170° haben 
und bei der Stabilitätsprüfung mindestens 1 Stunde auf 132“ erhitzt werden können, 
ohne deutlich erkennbare gelbrote Dämpfe abzuspalten. 
bh) Nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver müssen eine Verpuffungstemperatur von min- 
destens 160° C haben und bei der Stabilitätsprüfung mindestens 1½ Stunden auf 
120 erhitzt werden können, ohne deutlich erkennbare gelbrote Dämpfe abzuspalten. 
c) Nitrozellulosepulver und nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver dürfen bei der 
Trauzl'schen Bleiblockprobe im Vergleiche mit einem nitroglyzerinhaltigen Nitrozellulose- 
Würfelpulver von 2 mm Seitenlänge laus 60 Prozent Nitrozellulose /12 Prozent 
Stickstoffgehalt) und 40 Prozent Nitroglyzerin bestehend) eine höchstens 10 Prozent 
stärkere Ausbauchung ergeben als dieses. 
Zu la). Prüfung der Nitrozellulose. 
a) Prüfung auf Neigung zur Stickoxydabspaltung. 
Eine bestimmte Menge getrockneter Nitrozellulose wird während einiger Zeit auf 
132· C erhitzt, die dabei abgespaltenen Stickoxyde werden quantitativ bestimmt. 
Der zur Prüfung zu benutzende Apparat ist nachstehend dargestellt:
	        
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