Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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5. Marine nuud Schiffahrt. 
Bestimmungen 
über die gegenseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe in Deutschland und Italien. 
Zwischen dem Deutschen Reiche und Jtalien ist nachstehende neue Vereinbarung wegen gegen- 
seitiger Anerkennung der Schiffsmeßbriefe getroffen worden, welche mit Wirkung vom 1. April 1909 
in Kraft tritt. 
I. In deutschen Häfen werden die Meßbriefe der nach dem italienischen Reglement vom 
21. Dezember 1905 vermessenen Schiffe ohne Nachvermessung anerkannt. 
Italienische Schiffe, welche einen nach dem neuen Vermessungsverfahren aufgestellten 
Meßbrief noch nicht besitzen, werden nach 1 der Bestimmungen vom 28. September 1897 
(Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 284) behandelt. 
II. In italienischen Häfen werden die nationalen Meßbriefe deutscher Schiffe ohne Nach- 
vermessung anerkannt. 
III. Das im Artikel 35 des italienischen Reglements vom 21. Dezember 1905 enthaltene 
Verbot des Verstauens von Waren in den von dem Bruttoraumgehalt ausgeschlossenen 
Näumen bezieht sich nicht auf die in dem Artikel 18 des Reglements angegebenen 
offenen Aufbauten. 
Berlin, den 20. April 1909. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Jonquieres. 
6. Polizeiwesen. 
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
6 Name und Stand Alter und Heimat Behörde, welche die Datum 
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a) Auf Grund des § 39 des Strafgesetzbuchs. 
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(alias Taras Kuß= zu Griwa oder Grodno, Rußland 1 Jahr 6 Monale“ Reg erungspräsident zu1909. 
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