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5. Versicher nn gswesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Befreiung der mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten des Leih-
hauses der Stadt Straßburg i. E. von der Versicherungspflicht gemäß § 7 des
Invalidenversicherungsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1899 S 463).
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 22. April 1909 gemäß § 7 des Invalidenversicherungs-
gesetzes beschlossen, daß die Bestimmungen des §5 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 des Invalidenversicherungs-
gesetzes auf die mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten des Leihhauses der Stadt Straßburg i. E.
Anwendung finden sollen.
Berlin, den 7. Mai 1909.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.
8. Zoll- und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 29. April 1909 beschlossen:
a) Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags,
für ausländischen rohen Heffee — Tarifnummer 61 — zwecks Herstellung von
koffeinfreiem ungerösteten und gerösteten Kaffee — Tarifnummer 61 — einen goll-
freien Veredelungsverkehr zuzulassen,
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
b) Falls der Veredelungsverkehr als Mengenveredelung zugelassen wird, dürfen
beiber Ausfuhr von 100 kg ungeröstetem koffeinfreien Kaffee bis zu 102 kg Roh-
affee, ·
beikdår Ausfahrvon100kggeröstetemkosseinfreienKaffeebiszu122kgRohs
affee
vom Zolle befreit werden.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 29. April 1909 beschlossen:
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines gollfreien
Veredelungsverkehrs
mit aus Osterreich-Ungarn stammenden rohen Nietmaschinenbügeln aus schmiedbarem
Eisengusse — Tarifnummer 798 — zur Herstellung von nach Osterreich-Ungarn aus-
zuführenden Luftdruck- Hebelnietmaschinen — Tarifnummer 904 —
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.