Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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5. Versicher nn gswesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Befreiung der mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten des Leih- 
hauses der Stadt Straßburg i. E. von der Versicherungspflicht gemäß § 7 des 
Invalidenversicherungsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1899 S 463). 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 22. April 1909 gemäß § 7 des Invalidenversicherungs- 
gesetzes beschlossen, daß die Bestimmungen des §5 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 des Invalidenversicherungs- 
gesetzes auf die mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten des Leihhauses der Stadt Straßburg i. E. 
Anwendung finden sollen. 
Berlin, den 7. Mai 1909. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
  
8. Zoll- und Steuerwesen. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 29. April 1909 beschlossen: 
a) Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags, 
für ausländischen rohen Heffee — Tarifnummer 61 — zwecks Herstellung von 
koffeinfreiem ungerösteten und gerösteten Kaffee — Tarifnummer 61 — einen goll- 
freien Veredelungsverkehr zuzulassen, 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
b) Falls der Veredelungsverkehr als Mengenveredelung zugelassen wird, dürfen 
beiber Ausfuhr von 100 kg ungeröstetem koffeinfreien Kaffee bis zu 102 kg Roh- 
affee, · 
beikdår Ausfahrvon100kggeröstetemkosseinfreienKaffeebiszu122kgRohs 
affee 
vom Zolle befreit werden. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 29. April 1909 beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines gollfreien 
Veredelungsverkehrs 
mit aus Osterreich-Ungarn stammenden rohen Nietmaschinenbügeln aus schmiedbarem 
Eisengusse — Tarifnummer 798 — zur Herstellung von nach Osterreich-Ungarn aus- 
zuführenden Luftdruck- Hebelnietmaschinen — Tarifnummer 904 — 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
	        
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