Landesverwaltungsgesetz. 88 54, 55. 29
8 123 Abs. 6, § 126.
Hinsichtlich des Antrags auf Beschlußfassung vgl. 8 117 Abs. 4.
Keine aufschiebende Wirkung: 88 11, 28; KreisO. § 19 Abs. 4,
§ 70 a Abs. 4; Zuständ. Ges. S8 18, 34.
§. 54. Das Verfahren des Kreis= (Stadt-) Ausschusses
und des Bezirksausschusses in Angelegenheiten
der allgemeinen Landesverwaltung ist entweder das Verwaltungsstreitverfahren
oder das Beschlußverfahren.
Das Verwaltungsstreitverfahren tritt in allen Angelegenheiten
ein, in welchen die Gesetze von der Entscheidung
in streitigen Verwaltungssachen oder von der
Erledigung der Angelegenheit im Streitverfahren oder
durch Endurtheil oder von der Klage bei dem Kreisausschusse,
dem Bezirksausschusse oder einem Verwaltungsgerichte
sprechen, und wo sonst dieses Verfahren gesetzlich
vorgeschrieben ist.
In allen anderen Angelegenheiten ist das Verfahren
des Kreis= (Stadt-) Ausschusses und des Bezirksausschusses
das Beschlußverfahren.
Das Oberverwaltungsgericht verfährt nur im Verwaltungsstreitverfahren;
der Provinzialrath nur im Beschlußverfahren.
— Disaher Organis. Ges. 38 45 u. 62. —
§ 7, 88 61 ff., 115 fl.
Als Bezirksbehörden bestanden bisher für das Beschlußverfahren der
Bezirksrath und für das Verwaltungsstreitverfahren das Bezirksverwaltungsgericht.
Beide Behörden sind jetzt im Bezirksausschuß verschmolzen.
8 153.
8. 55. Der Vorsitzende des Kreis- (Stadt-) Ausschusses,
des Bezirksausschusses und des Provinzialraths
beruft das Kollegium, leitet und beaufsichtigt den Geschäfts—
gang und sorgt für die prompte Erledigung der Geschäfte.
Er bereitet die Beschlüsse der Behörde vor und trägt für
deren Ausführung Sorge. Er vertritt die Behörde nach
außen, verhandelt Namens derselben mit anderen Be-