Full text : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

Landesverwaltungsgesetz.  88  54,  55.  29

8  123  Abs.  6,  §  126.

Hinsichtlich  des  Antrags  auf  Beschlußfassung  vgl.  8  117  Abs.  4.
Keine  aufschiebende  Wirkung:  88  11,  28;  KreisO.  §  19  Abs.  4,
§  70  a  Abs.  4;  Zuständ.  Ges.  S8  18,  34.

§.  54.  Das  Verfahren  des  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusses
  und  des  Bezirksausschusses  in  Angelegenheiten
der  allgemeinen  Landesverwaltung  ist  entweder  das  Verwaltungsstreitverfahren
  oder  das  Beschlußverfahren.

Das  Verwaltungsstreitverfahren  tritt  in  allen  Angelegenheiten
  ein,  in  welchen  die  Gesetze  von  der  Entscheidung
  in  streitigen  Verwaltungssachen  oder  von  der
Erledigung  der  Angelegenheit  im  Streitverfahren  oder
durch  Endurtheil  oder  von  der  Klage  bei  dem  Kreisausschusse,
  dem  Bezirksausschusse  oder  einem  Verwaltungsgerichte
  sprechen,  und  wo  sonst  dieses  Verfahren  gesetzlich
vorgeschrieben  ist.

In  allen  anderen  Angelegenheiten  ist  das  Verfahren
des  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusses  und  des  Bezirksausschusses
  das  Beschlußverfahren.

Das  Oberverwaltungsgericht  verfährt  nur  im  Verwaltungsstreitverfahren;
  der  Provinzialrath  nur  im  Beschlußverfahren.


—  Disaher  Organis.  Ges.  38  45  u.  62.  —

§  7,  88  61  ff.,  115  fl.

Als  Bezirksbehörden  bestanden  bisher  für  das  Beschlußverfahren  der
Bezirksrath  und  für  das  Verwaltungsstreitverfahren  das  Bezirksverwaltungsgericht.

  Beide  Behörden  sind  jetzt  im  Bezirksausschuß  verschmolzen.
8  153.

8.  55.  Der  Vorsitzende  des  Kreis-  (Stadt-)  Ausschusses,
  des  Bezirksausschusses  und  des  Provinzialraths
beruft  das  Kollegium,  leitet  und  beaufsichtigt  den  Geschäfts—
gang  und  sorgt  für  die  prompte  Erledigung  der  Geschäfte.
Er  bereitet  die  Beschlüsse  der  Behörde  vor  und  trägt  für
deren  Ausführung  Sorge.  Er  vertritt  die  Behörde  nach
außen,  verhandelt  Namens  derselben  mit  anderen  Be-