Samstag! den 17 Danuat 1891. 66. Jahrgans. 5 2.
Dr. T. n. Seusffert
Blätter für Rechtganwendung
zunächst in Bayern.
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Inhalt: Ueber die uLchagensersaoocht aud der Vollstreckung eines für vorläuflg
ollstre dbar exklärten, Ipãter wleder aufgehobenen Urthells
Schsen 5 Die Qualltät der Zeugen bei Aufnahme notarleller
Urkunden j1 uesondere öffentlicher t — Mltthellungen us
der Rechtsprechung des LKol. Bayer. Oberlandekgerichts München
Strafsachen: z as- Gools. vn
Ueber die Schadensersatzpflicht aus der Vollstreckung
eines für vorläufig vollstreckbar erklärten,
später wieder aufgehobenen Urtheils.
Von Rechtsanwalt Dr. Tinsch in München.
(Schluß.)
Aus der angeführten Institutionenstelle kann dies
aber nicht begründet werden. Faßt man dieselbe in ihrem
Zusammenhange in's Auge, so ist zunächst hervorzuheben,
daß die Ueberschrift des tit. 16, IV lautet: „de poeno
temere litigantiumé, also: von der Strafe der muthwillig
Streitenden. Es werden sodann die von Justinian
hiegegen angewandten Mittel mit einem historischen Rückblick
auf den früheren Rechtszustand angeführt, worauf
schließlich in § 1 in fine ausgesprochen ist, daß an die
Stelle der calumnine actio des älteren Rechts zwei Rechtsbehelfe
getreten seien, nämlich einmal der Kalumnieneid
der Parteien und Advokaten und sodann die Bestimmung,
ut improbus litigator etiam damnum et impensas litis
inferre adversario suo cogatur. Aus diesem Zusammenhange
ergibt sich, daß der improbus litigator der temere
litigans ist, daß Ersterer nicht der Unterlegene
Neue Folge. Band XXXVI.