Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LVI. Band. (56)

Samstag!  den  17  Danuat  1891.  66.  Jahrgans.  5  2.
Dr.  T.  n.  Seusffert

Blätter  für  Rechtganwendung

zunächst  in  Bayern.

*
Inhalt:  Ueber  die  uLchagensersaoocht  aud  der  Vollstreckung  eines  für  vorläuflg
  ollstre  dbar  exklärten,  Ipãter  wleder  aufgehobenen  Urthells
Schsen  5  Die  Qualltät  der  Zeugen  bei  Aufnahme  notarleller
Urkunden  j1  uesondere  öffentlicher  t  —  Mltthellungen  us
der  Rechtsprechung  des  LKol.  Bayer.  Oberlandekgerichts  München
Strafsachen:  z  as-  Gools.  vn

Ueber  die  Schadensersatzpflicht  aus  der  Vollstreckung
  eines  für  vorläufig  vollstreckbar  erklärten,
später  wieder  aufgehobenen  Urtheils.

Von  Rechtsanwalt  Dr.  Tinsch  in  München.
(Schluß.)

Aus  der  angeführten  Institutionenstelle  kann  dies
aber  nicht  begründet  werden.  Faßt  man  dieselbe  in  ihrem
Zusammenhange  in's  Auge,  so  ist  zunächst  hervorzuheben,
daß  die  Ueberschrift  des  tit.  16,  IV  lautet:  „de  poeno
temere  litigantiumé,  also:  von  der  Strafe  der  muthwillig
  Streitenden.  Es  werden  sodann  die  von  Justinian
hiegegen  angewandten  Mittel  mit  einem  historischen  Rückblick
  auf  den  früheren  Rechtszustand  angeführt,  worauf
schließlich  in  §  1  in  fine  ausgesprochen  ist,  daß  an  die
Stelle  der  calumnine  actio  des  älteren  Rechts  zwei  Rechtsbehelfe
  getreten  seien,  nämlich  einmal  der  Kalumnieneid
der  Parteien  und  Advokaten  und  sodann  die  Bestimmung,
ut  improbus  litigator  etiam  damnum  et  impensas  litis
inferre  adversario  suo  cogatur.  Aus  diesem  Zusammenhange
  ergibt  sich,  daß  der  improbus  litigator  der  temere
  litigans  ist,  daß  Ersterer  nicht  der  Unterlegene

Neue  Folge.  Band  XXXVI.