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5. Sell- und Steuerwesesn.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 24. Juni 1909 beschlossen:
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags,
für Myrobalanen und chinesische Galläpfel — Tarifnummer 94 — zur Herstellung von
Gallussäure — Tarifnummer 317 — und Pyrogallussäure — Tarifnummer 390 —
einen zollfreien Veredelungsverkehr zuzulassen,
die Voraussetzungen des §5 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 24. Juni 1909 beschlossen:
Gemäß §5 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags,
für ausländische
1. rohe oder bearbeitete Walzen aus nicht schmiedbarem Eisengusse — Tarifnummer 780 „
2. rohe Walzen aus Stahlguß — Tarifnummer 798 —,
3. bearbeitete Walzen und Kolben aus Stahlguß — Tarifnummer 799 —,
4. bearbeitete Kolben aus nicht schmiedbarem Eisengusse — Tarifnummer 783 —,
5. rohe oder bearbeitete Röhren und Röhrenformstücke aus nicht schmiedbarem Eisengusse,
mit einer Wandstärke von mehr als 7mm — Tarifnummer 778 —
6. rohe oder bearbeitete Röhrenformstücke aus schmiedbarem Eisen und gewalzte oder
gezogene Schlangenröhren aus Eisen — Tarifnummer 793 —
7. rohe oder bearbeitete gewalzte oder gezogene Röhren aus schmiedbarem Eisen mit einer
Wandstärke von 2 mm oder darüber — Tarifnummern 794 und 795 —
B. rohe oder bearbeitete gefalzte, gelötete, genietete oder geschweißte Röhren aus schmied-
barem Eisen — Tarifnummern 798 und 799 —,
9. Röhrenverbindungsstücke aus nicht schmiedbarem Eisengusse der Tarifnummern 804 und
805, die auf elektrolytischem Wege mit einem Kupferüberzuge versehen werden sollen,
einen zollfreien Lohnveredelungsverkehr zuzulassen,
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnungr vorliegen.
Auf Grund des Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrats
für Zoll. und Steuerwesen an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich Preußischen
Zollinspektors Groetschel der Königlich Preußische Oberzollkontrolleur des Zollabfertigungsdienstes, Holl-
inspektor Wintrath in Crefeld-Linn, den Kaiserlichen Hauptzollämtern zu Died enhofen, Metz, Saarburg
in Lothringen und Saargemünd vom 1. Juli 1909 ab als Stationskontrolleur mit dem Wohnsitz in
Met beigeordnet worden.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 24. Juni 1909 beschlossen:
Falls der Veredelungsverkehr mit Weizenmehl und Weizengrieß, die gegen Einfuhr-
schein in eine Zollniederlage unter amtlichem Mitverschluß aufgenommen sind, zwecks Ver-
arbeitung zu Teigwaren (Vundesratsbeschluß vom 7. Dezember 1905 — Zentralbl. für
1905 S. 396 —) als Mengenveredelung zugelassen wird, dürfen künftig für je 100 kg
ausgeführte Teigwaren bis zu 104 kg aus dem Zollager entnommene Müllereierzeugnisse
vom Zolle befreit werden.
Zor Erteilung von Erlaubniskarten der in Tarifnummer 8a des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1906
bezeichneten Art sind im Königreiche Bayern an Stelle der in der Bekanntmachung vom 23. August 1906
— Zentralblatt S. 1149 — aufgeführten Amtsstellen nunmehr die in dem nachfolgenden Verzeichnis
angegebenen Amtsstellen zuständig.
Berlin, den 8. Juli 1909.
Der Reichskanzler.
In Auftrage- Kühn.