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Most, bei bereits eingetretener Gärung mit den doppelten Mengen zu versetzen oder
nach dem Verkorken zu sterilisieren, indem sie in ein etwa 90 C heißes Wasserbad
eingesetzt und darin ½ Stunde belassen werden.
Jede Flasche ist amtlich zu verschließen und mit einem anzuklebenden Zettel zu ver-
sehen, auf welchem die zur Feststellung der Nämlichkeit notwendigen Vermerke an-
gegeben sind. Ferner ist gesondert anzugeben: das Erzeugungsland, die Art der
ummittelbaren Umschließungen; bei Fässern und Kesselwagen außerdem der Füllungs-
grad; wie weit etwa Kahmbildung eingetreten ist, ob die Proben etwa aus den
tiefsten Schichten der Flüssigkeiten entnommen worden sind, und bei Traubenmost
und Traubenmaische, ob diese sich in alkoholischer Gärung befinden oder wegen des
Mangels an Gärung des Zusatzes gärungshemmender Stoffe verdächtig erscheinen.
Die Proben sind sofort nach der Entnahme an die Untersuchungsstelle zu befördern.
Ist eine alsbaldige Absendung nicht ausführbar, so sind die Flaschen an einem vor
Sonnenlicht geschützten kühlen Orte liegend aufzubewahren. Bei Jungwein, Trauben=
most und Traubenmaische ist wegen ihrer leichten Veränderlichkeit auf besonders
schnelle Beförderung Bedacht zu nehmen.
(3) Die Prüfung der Sendung und die Entnahme der Proben findet an ordentlicher Amts-
stelle statt. Sie kann auf Antrag mit Genehmigung des Amtsvorstandes auch an anderen Orten als
der ordentlichen Amtsstelle erfolgen, sofern an diesen Orten Räume zur Verfügung stehen, in denen
die Sendung bis zur Beendigung der Untersuchung in der im Abs. 4 vorgeschriebenen Weise aufbewahrt
werden kann.
()Bis zur Beendigung der Untersuchung ist die Sendung derart unter amtlicher Aufsicht oder
unter amtlichem Verschluß aufzubewahren, daß eine Vertauschung oder Veränderung des Inhalts der
einzelnen Kesselwagen oder Packstücke ausgeschlossen ist.
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§ 7.
(1!) Bei der Untersuchung von Wein ist nach der Anweisung des Bundesrats zur chemischen
Untersuchung des Weines, bei der Untersuchung von Traubenmost und Traubenmaische in sinngemäßer
wendung dieser Anweisung zu verfahren. Der Umfang der Untersuchung und erforderlichenfalls
die Wahl des Untersuchungsverfahrens bei der Ermittelung solcher Stoffe, die in der Anweisung nicht
berücksichtigt sind, bleibt dem Ermessen des untersuchenden Sachverständigen überlassen.
(0 Das Ergebnis der Untersuchung ist der Zollstelle alsbald schriftlich mitzuteilen. Die etwaige
Beanstandung ist ausführlich zu begründen.
(6) Hat die Untersuchung der Stichproben zu keiner Beanstandung geführt, so ist die ganze
Sendung zur Einfuhr zuzulassen. Im Falle der Beanstandung einer Stichprobe ist die Sendung,
unbeschadet der weitergehenden, auf Grund der strafrechtlichen Bestimmungen des Vereinszollgesetzes
anzuordnenden Maßregeln, nach den Vorschriften in den §5 10, 11 zu behandeln.
(4) Auf Ersuchen der Zollstelle sind roter Wein und Most von Trauben zu solchem Weine auch
daraufhin zu untersuchen, daß sie einen Zuckerzusatz nicht erhalten haben (§J 22 Abs. 1).
88.
(1) Wein, Traubenmost und Traubenmeische italienischer und österreichisch-ungarischer Erzeugung nnerbenunhae.
sind regelmäßig ohne Untersuchung zur Einfuhr zuzulassen, wenn die Sendung von einem Zeugnis suchungszeunnye.
über die Einfuhrfähigkeit des Erzeugnisses begleitet ist, welches von einer der hierzu bestimmten wissen-
schaftlichen Anstalten des Erzeugungslandes ausgestellt ist und nachweist, daß die Untersuchung unter
Beobachtung der Vorschriften vorgenommen worden ist, die hierüber im Erzeugungsland im Ein-
vernehmen mit der Reichsverwaltung erlassen sind, und wenn sich nicht besondere Zweifel an der
Richtigkeit des Zeugnisses aus der Beschaffenheit des Erzeugnisses nach Farbe, Geruch, Geschmack usw.
oder aus anderen außergewöhnlichen Wahrnehmungen im einzelnen Falle ergeben.
(2) Das Zeugnis muß ersehen lassen:
a) Gewicht, Zeichen und Nummer jedes einzelnen Kesselwagens oder Packstücks;
b) die Art (Wein, Traubenmost, Traubenmaische) und Farbe des Erzeugnisses;
J) die Herkunft des Erzeugnisses (Gemarkung, Jahrgang usw.) und seine Bezeichnung;