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(2) Innerhalb desselben Teilungslagers können Verschnittweine und andere Faßweine gelagert
werden, ohne daß dadurch der höhere Zollsatz der letzteren für den ganzen Lagerbestand begründet
wird, wenn die Verschnittweine von den anderen Faßweinen durch räumliche Trennung oder nach dem
Ermessen der Zollstelle in sonst geeignet erscheinender Weise auseinandergehalten werden.
D. Behandlung der verschnittenen Weine.
5 37.
(1) Das durch Verschneiden von unverzolltem ausländischen Weine erhaltene Gemisch ist, wenn
es nicht sofort in den freien Verkehr gesetzt wird, bis dahin in einem abgegrenzten Raume der öffent-
lichen Niederlage oder eines unter amtlichem Mitverschlusse stehenden Privatlagers oder, in Ermangelung
solcher Räume, auf Kosten des Antragstellers in einem anderweiten geeigneten, unter amtlichen Mit-
verschluß zu nehmenden Raume aufzubewahren und bleibt auch bei Versendung auf Begleitschein 1
sowie im Falle seiner Belassung in der öffentlichen Niederlage oder in einem unter amtlichem Mitver-
schlusse stehenden Privatlager nach dem anteiligen Verhältnisse des darin enthaltenen ausländischen
Verschnittweins oder Verschnittmostes und anderen ausländischen Faßweins zollpflichtig. Das Gemisch
ist im Niederlageregister unter Anschreibung des Zollbetrags, welcher nach Maßgabe des Mischungs-
verhältnisses auf dem Gemische lastet, als „verschnittener Wein“ festzuhalten.
(2) Ebenso ist sinngemäß zu verfahren, wenn aus dem freien Verkehre des Zollgebiets zum
Verschneiden vorgeführte Weine nach Vornahme eines Teilverschnitts (§ 34 Abs. 2) in der öffentlichen
Niederlage oder in einem unter amtlichem Mitverschlusse stehenden Privatlager belassen oder auf
Begleitschein I versendet werden, um die spätere Ergänzung des Zusatzes von Verschnittwein oder
Verschnittmost auf die zulässige Höchstmenge nicht auszuschließen.
(3) Den obersten Landesfinanzbehörden bleibt überlassen, weitere für die Zollsicherheit er-
forderliche Bestimmungen über die zollamtliche Behandlung des verschnittenen Weines auf den öffent-
lichen Niederlagen sowie den unter amtlichem Mitverschlusse stehenden Privatlagern zu treffen sowie
auch die erforderlichen Ergänzungen bezüglich der Buchführung usw. vorzuschreiben.
E. Besondere Erleichterungen.
5 38.
1 Für Welnbauer. Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, für diejenigen Weinbauer, welche nicht
mehr als 1 Hektar Weinland besitzen, nur selbstgewonnenen Wein verschneiden und nicht zugleich
Weinhändler sind, Erleichterungen bezüglich der Uberwachung der Verwendung von Verschnittweinen
eintreten zu lassen. Die Vornahme des Verschnitts darf jedoch nur unter zollamtlicher Aussicht
stattfinden.
39.
r srei Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, die Anwendung des vertragsmäßigen
Zollsatzes für Verschnittweine oder Verschnittmoste nach ihrer Verwendung zum Verschneiden von Wein
ausnahmsweise in denjenigen Fällen zu genehmigen, in welchen den vorstehenden Bestimmungen ver-
sehentlich nicht völlig entsprochen worden ist. Die hiernach gewährten Vergünstigungen sind in das
von den obersten Landesfinanzbehörden dem Reichskanzler behufs Vorlage an den Bundesrat alljährlich
mitzuteilende Verzeichnis der aus Billigkeitsrücksichten auf gemeinschaftliche Rechnung bewilligten Zoll-
erlasse aufzunehmen.
b) Wein zur Kognakbereitung.
8 40.
Wm- (1) Zur Kognakbereitung bestimmte Weine in Fässern oder Kesselwagen mit einem Weingeist-
nsl- gehalte von nicht mehr als 20 Gewichtsteilen in 100 unterliegen, wenn sie einen anderen Zusatz als
een u woer aus Wein gewonnenen Weingeist nicht enthalten und ihre Erzeugung in Tarifvertrags= oder meist-
Wengeistgehal. begünstigten Staaten außer Zweifel steht, dem ermäßigten Zollsatze von 10 Mark für 1 Doppelzentner,
sofern sie mit fein zerriebenem Kochsalz in Menge von 2 vom Hundert ihres Reingewichts amtlich
ungenießbar gemacht (denaturiert) werden oder ihre Verwendung zur Kognakbereitung unter Erfüllung
der in den §5 41 bis 45 vorgeschriebenen Bedingungen stattfindet.