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#3. Berechnung der Ergebnisse.
Die Berechnung der Ergebnisse erfolgt mit Hilfe der in Ziffer 2 Abs. 1 erwähnten Tafeln nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
a) Die wahren Alkoholometerangaben sowohl der Probe als auch des Destillats werden
aus Tafel 1 entnommen. War zur Spindelung der Probe ein Saccharimeter erforderlich,
so werden die wahren Hachherisweterangaben gemäß §& 2 Ziffer 2 der Anleitung ermittelt.
b) Die in 100 Gewichtsteilen der Probe (Wein oder Most) enthaltenen Gewichtsteile Wein-
geist werden aus der Tafel 1a oder 1b entnommen, je nachdem zur Spindelung der
Probe ein Alkoholometer oder ein Saccharimeter erforderlich war.
c) Aus den Tafeln 2 und 3 entnimmt man mit Hilfe der wahren Alkoholometer-- oder
Saccharimeterangabe der Probe und der wahren Alkoholometerangabe des Destillats
(Ziffer 1) den Gesamtextraktgehalt (einschließlich allen Zuckers).
4) Der Zuckergehalt ist aus der Verhältniszahl für die vorgenommene Verdünnung und der
Zahl der bei der Titrierung verbrauchten Kubikzentimeter Zuckerlösung aus Tafel 4 zu
entnehmen.
Beträgt die nach d ermittelte Zahl für den Zuckergehalt nicht mehr als 2,5 g im Liter, so
eben die nach b und c ermittelten Zahlen bereits den ganzen Weingeistgehalt und den eigentlichen
ehalt an trockenem Extrakte. Beträgt die Zahl für den Hohtegehalt mehr als 2,“, so zieht man zu-
nächst 2,,) davon ab. Der so verbleibende Überschuß wird von der nach c ermittelten Zahl für den
Gesamtextrakt in Abzug gebracht; man bekommt dadurch den eigentlichen Extraktgehalt, d. h. den Gehalt
an Gesamtextrakt ausschließlich der 2,5 g im Liter übersteigenden Zuckermenge. Ferner entnimmt man
mit demselben Überschuß aus der Tafel 5 den entsprechenden Weingeistgehalt und zählt diesen zu dem
nach b ermittelten Weingeistgehalte der Probe hinzu; man erhält dadurch den ganzen Weingeistgehalt
des dem untersuchten Most oder unvollständig vergorenen Weine entsprechenden fertigen Weines.
Sobald der ganze Weingeistgehalt mindestens 9,5 und höchstens 20 Gewichtsteile in 100 und
der eigentliche Gehalt an trockenem Extrakte mindestens 28 g im Liter Flüssigkeit beträgt, darf der
Wein oder Most zum Verschneiden gegen Entrichtung des ermäßigten Zollsatzes von 15 4 für 1 drz
zugelassen werden.
Anlage 2.
Anweisung für die zollamtliche Antersuchung von Wein zur Rognakbereitung auf den
Weingeistgehalt.
1. Entnahme und Vorbereitung der Proben.
Aus jedem Kesselwagen oder aus mindestens der Hälfte der zu einer Sendung gehörigen
Fässer sind mittels Stechhebers Proben in einer Menge von je etwa 0/ Liter zu entnehmen.
Die Proben sind von ihrem etwaigen Kohlensäuregehalte durch wiederholtes kräftiges Schütteln
möglichst zu befreien und, wenn sie nicht klar erscheinen, demnächst durch ein doppeltes Faltenfilter
von Papier zu filtrieren. An diese Vorbereitung der Proben muß die eigentliche Untersuchung un-
mittelbar angeschlossen werden.
2. Ausführung der Untersuchung.
a) Spindelung der Proben und deren Vereinigung zu Mischproben.
Als Spindeln dienen zwei Alkoholometer und zwei Sarcharimeter. Die Alkoholometer haben
eine Teilung nach 0,: Gewichtsteilen in Hundert und umfassen 0 bis 12 und 10 bis 22 Gewichtsteile.
Die Saccharimeter haben ebenfalls eine Teilung nach 0,: Gewichtsteilen und umfassen 0 bis 16 und
15 bis 31 Gewichtsteile. Die Wärmeskalen der vier Geräte reichen von 10 bis 20 Grad des hundert-
besligen 2bermometers und sind nach 0,) Wärmegraden geteilt. Die Geräte müssen amtlich be-
glaubigt sein.