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Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamte des Innern.
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Dn betiehen durch alle Postanstalton und Hguchhandlungen.
XXXVII. Jahrgzenz. Berlin, Montag, den 26. Juli 1909. Nr. 31.
Inh#lt: Z#1. und Etruerorsen: aaffee und Ter.Machverzollungs-Ordnung.
Zoll= und Stenerwesen.
Die vom Bundesrat unter dem 24. Juli 1909 erlassene Kaffee= und Tee-Nachverzollungs-Ordnung
wird nachstehend bekannt gemacht.
Berlin, den 24. Juli 1909.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Wermuth.
Kaffee, und Ter Nachverzollungs-Ordnung.
81.
Roher und gebrannter Kaffee sowie Tee, die sich am 1. August 1909 im freien Verkehre des
Zollgebiets, befinden, unterliegen der Nachverzollung nach Maßgabe der im § 3 Abs. 2 des Artikel II
des Gesetzes, betreffend Anderungen im Finanzwesen, vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 746)
getroffenen Vorschriften.
Der Nachzoll wird nicht erhoben:
a) für Kaffee im Besitze von Haushaltungsvorständen, die weder Kaffee verarbeiten, noch
mit Kaffee oder daraus hergestellten Getränken Handel treiben, wenn die Gesamtmenge
nicht mehr als zehn Kilogramm beträgt,
b) für Tee im Besitze von Haushaltungsvorständen, die nicht mit Tee oder daraus her-
gestellten Getränken Handel treiben, wenn die Gesamtmenge nicht mehr als zehn Kilo-
gramm beträgt.
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