Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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(2) Die Streifen werden aus mit natürlichem Wasserzeichen (Vierpaßmuster) versehenem 
weißem Papier hergestellt. Sie tragen auf der Schauseite in einem dunkleren Tone der Grund- 
farbe eine umränderte Rebenblattverzierung. Das durch besondere Umrandung gebildete Mittel- 
feld enthält die Angabe der Flaschengröße (z. B. 1/1 Flasche, ½ Flasche); die beiden Seitenfelder 
geizen den Aufdruck „Schaumweinsteuer“. Die Rückseite der Streifen ist mit Gummiaufstrich 
versehen. 
(3) Die Breite der Steuerzeichen beträgt 2 cm, ihre Länge für achtel und viertel Flaschen 
26 cm, für halbe Flaschen 30 cm und für ganze Flaschen und Doppelflaschen 36 cm. 
§ 7. 
b) Herslellung; Ve- (1) Die Steuerzeichen werden von der Reichsdruckerei in Bogen zu je 20 Stück hergestellt. 
zug. In der oberen rechten Ecke jedes Bogens ist die Zahl der Steuerzeichen, ihr Einzelwert und der 
Gesamtwert des Bogens aufgedruckt. 
(2) In der Reichsdruckerei werden je 100 Bogen = 2000 Steuerzeichen in Taschen verpackt. 
Es werden nur volle Taschen abgegeben. 
(63) Die Steuerzeichen sind durch die Landesregierungen gegen Erstattung der Herstellungs- 
kosten zu beziehen. Die Preise werden vom Reichsschatzamte festgestellt. 
(4) Die Reichsdruckerei verabfolgt Steuerzeichen nur denjenigen Amtsstellen, die ihr von 
den Regierungen als zum unmittelbaren Bezuge berechtigt bezeichnet sind. 
(5) Hat eine Amtsstelle für die von der Reichsdruckerei bezogenen Steuerzeichen keine Ver- 
wendung mehr, so können diese, sofern sie unbeschädigt und nicht bei anderen Amtsstellen des 
betreffenden Bundesstaats verwendbar sind, der Reichsdruckerei zurückgegeben werden. Für die 
zurückgegebenen Zeichen sind Herstellungskosten nicht zu berechnen. 
88. 
e) Verlrieb. Die Steuerzeichen werden von der Hebestelle gegen Erlegung des Steuerbetrags ver- 
abfolgt. Die Hebestelle darf Steuerzeichen, abgesehen von den Fällen des § 10 Abs. 2, nur an 
die zu ihrem Bezirke gehörigen Schaumweinhersteller abgeben. Diese dürfen Steuerzeichen nur 
von der Hebestelle beziehen und sie weder entgeltlich noch unentgeltlich an andere weitergeben. 
89. 
) Sitenerzeichen. Über die Einnahme und Ausgabe an Steuerzeichen ist bei der Hebestelle ein Steuer- 
buch. zeicheubuch zu führen, dessen Einrichtung von der obersten Landesfinanzbehörde bestimmt wird. 
Das Buch ist am Schlusse des Rechnungsjahrs abzuschließen und verbleibt bei der Hebestelle. 
8 10. 
e) Aubriugung. (1) Das Steuerzeichen ist oberhalb oder unterhalb der nach § 17 des Weingesetzes vom 
7. April 1909 anzubringenden Bezeichnungen") sorgfältig anzukleben. Dabei muß mindestens die 
halbe Streifenlänge unmittelbar auf dem Glase aufliegen und die Enden müssen auf eine der 
Streifenbreite mindestens gleichkommende Strecke einander decken. « 
(0) Wenn Schaumwein der Vorschrift des Gesetzes zuwider ohne Steuerzeichen vorgefunden 
wird, so sind die erforderlichen Steuerzeichen durch die Hebestelle an die Beamten zu verabfolgen 
und unter deren Aufsicht vom Inhaber des Schaumweins anzubringen. Wird von der Einziehung 
des Schaumweins aus dem Grunde Abstand genommen, weil der Schaumwein nachweislich 
bereits versteuert ist, so sind die Steuerzeichen unentgeltlich zu liefern. 
W 11. 
I tenerzeichen für Zur Entrichtung der Steuer für Schaumwein in Umschließungen von mehr als 1 700 cem 
Kroßere Woesaße Raumgehalt können mehrere Steuerzeichen verwendet werden. 
*1 Val die Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Weingesetzes, vom 9. Juli 1909; 
Neichv-Gesetzbl. — 540.
	        
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