Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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„Brillantine“ und „Cölnisches Wasser“ — von „.300“ in „350“ —, 
„Diusenöl" — von „160“ und „240“ in „225“ und „306“ — 
„Essenzen“ Ziffer 4 und „Essig“ Abs. 4X — von „ „300“ in „350 — —, 
„Essigsäure usw.“ Abs. 1 — von „12“ und „48“ in „.42“ und, 78“ — 
„Fichtennadelsl Abs. 2, „Floridawasser", „Haarfärbemittel“ Abl. 1, „Hautverschönerungs- 
tel“ Abs. 1 und „Riefernadelöl“ Abs. 2 — von „300“ in „.350“ , 
»Koanak" und „Kognaköl" — von „160“ und „240“ in „225“ und „.3 
„Roniferengeist", „Kopfwässer“ Ab. 1, „Krummholzöl“ Abs. 2, „lschenzr Abs. 2, 
„Lavendelgeist, „Lavendelöl“" Abs. 2 — von „300“ in „350“ —, 
„Liköre“ — von „240“ —* „240“ in „300“ und „"300“ —, 
„Mundwässer“ Abs. 1, „Ole“ Zeile 4 der Anmerkung 1 zu Ziffer 3, anhehsis usw “ 
„Niechesig“ „Riech- und Schönheilsmittel“ Ziffer 3 und „Riechwässer“ Abs. 1 
„300“ in „350“ 
„Rum“ — von, „160“ und „240“ in „225“ und „300“ —, 
„Salmiakgeist“ Ns. 2, „Seifenweingeist" Abfs. 2, „Spiköl“ Abs. 2, „Terpentinöl“ Abs. 2, 
„Waldwollöl“ Abs. 2 und „Wässer" Ziffer 1 und b. — von 1„ 300“ in „350“ —, 
„Weinbeeröl" — von „.160“ und „240“ in „225“ und „300“ 
„Weingeist“ Zifer 2 Abs. 1 und „Zahnwäss er“ Abs. 1 — von „300“ in „350“ —. 
4) Infolge des Artikel II des Gesetzes, betreffend Anderungen im Finanzwesen 
(Erhöbung des Kaffee- und Teezolls) vom 15. Juli 1909 — mit Wirkung vom 
1. August 1909 ab —. 
21. In nachstehenden Stichworten sind die Zollsätze, wie folgt, zu ändern: 
„Kahseen „Kaffeeschalen“ und „Schalen“ Ziffer 1a1 — von „40“ und „60“ in „60“ und 
„8So0 — 
„10ee“ Abs. 1 — von „25“ in „100" — 
e) Infolge des Artikel IUlI des Gesetzes, betreffend Anderungen im Finanzwesen 
(Besteucrung der Beleuchtungsmittel) vom 15. Juli 1909 — mit Wirkung vom 
1. Oftober 1909 ab —. 
22. Das Stichwort „Bogenlampen“ ist, wie folgt, zu fassen: 
„Bogenlampen, elektrische: 
1. Quecksilberdampflampen und ihnen ähnliche Lampen (einschließlich der 
b 
Brenner für solche), neben der inneren Abgabe 10 140 
2. andere Bogenlampen, neben der inneren Abgabe für mitein- 
gehende Brennstife 910 40“. 
23. Hinter Ddem esichworte „Brenneisen“ ist als neues Stichwort aufzmehmen: 
5 Brenn 
1. für“ vektrische Glühlampen, neben der inneren Abgabe, nach Beschaffenheit des 
Stoffes. 
2. für Quecksilberdampflampen und ihnen ähnliche elektrische Bogenlampen, wie Quecksilber- 
dampflampen.“ 
24. 5 dem Stichworte „Brennstempel“ ist als neues Stichwort aufzunehmen: 
Beenuseifte für elektrische Bogenlampen: 
1. Kohlenstifte, neben der inneren Abgabe 648 30 
2. andere Brennstifte, neben der inneren Abgabe, nach Beschaffen- 
heit des Stoffes.“ 
25. In dem Stichwort „Elektrotechnische Erzeugnisse“ erhält die Ziffer 4a folgende Fassung: 
„n) Bogenlampen: 
1. Quecksilberdampflampen und ihnen ähnliche elektrische Lampen 
(einschließlich der Brenner für solche), neben der inneren 
  
  
Abgabe 910 10 
2. andere Vogenlampen, neben der inneren übgabe für mit- 
cingehende Brennstifte 910 10“.
	        
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