Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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39. Das Stichwort „Zündstäbchen“ ist, wie folgt, zu fassen: 
„Zündstäbchen aus Strohhalmen oder aus Pappe, auch in Schachteln 
aller Art aus Holzspan oder Pappe, neben der inneren Abgabe 367| 30“. 
40. In dem Stichworte „Zündwaren“ ist in Ziffer 1 hinter „Zündkerzchen,“ einzuschalten „Zünd- 
spänchen,“. 
8) Infolge des Gesetzes zur Abänderung des Schaumweinsteuergesetzes vom 
15. Juli 1909 — mit Wirkung vom 1. August 1909 ab —. 
41. In dem Stichworte „Wein“ ist in Ziffer 1b 1 der Zollsatz von „120“ zu ändern in „130“. 
h) Infolge des Weingesetzes vom 7. April 1909 — mit Wirkung vom 1. September 
1909 ab —. 
42. Die Stichworte „Hefenwein“, „Korinthenwein“, „Kunstwein"“, „Rosinenwein“, „Tresterwein“ sind 
zu streichen. 
43. In dem Stichworte „Wein“ sind folgende Anderungen und Ergänzungen zu bewirken: 
a) In Zeile 1 der Ziffer 1 ist hinter „Trauben“ das Zeichen „C)“ einzufügen; in Ziffer 1b 1 
ist dieses Zeichen zu streichen. 
b) Die Anmerkung 1 zu 1 a kommt in Wegfall; die bisherigen Anmerkungen 2 und 3 daselbst 
erhalten die Bezeichnung als Anmerkungen 1 und 2. 
c) In der bisherigen Anmerkung 2 zu 13 ist in Zeile 7 statt „ver##chmittibein-Zolloränung“ zu 
setzen „Wesollor#knung". Der letzte Absatz dieser Anmerkung ist zu streichen. 
4) In der bisherigen Anmerkung 3 zu 1 a sind in Zeile 3/4 die Worte erpangenen Batemmungen“ 
zu ersetzen durch „M'llornn“. 
e) In der Anmerkung zu 1b ist in der ersten Zeile hinter „Weine“ einzuschalten „mit einem 
Weingeistgehalte von mehr als 1 Gewichtsteil in 100“4. 
s) Die Ziffer 3 ist zu streichen. Die bisherigen Ziffern 4, 5 und 6 erhalten die Bezeichnung 
als Zifern 3, 4 und 5; in der Anmerkung am Schlusse ist je statt „2 und 4 bis 6" zu setzen 
„2 bis 5“. 
44. In folgenden Stichworten ist das Zeichen „“ einzufügen: 
„Weinmaische“ — in der Uberschrift hinter „Weinmaische“ —, 
„Weinschlempe“ — in Ziffer 2 hinter der Klammer —, 
„Weintrauben“ — in Ziffer 2 hinter „gegoren“ —. 
II. Anleitung für die Zollabfertigung. 
Infolge des Weingesetzes vom 7. April 1909 — mit Wirkung vom 1. September 1909 ab —. 
In Teil III ist unter Ziffer 3 a mit der Beischrift „Zu Nr. 45, 180 und 181.“ die Weinzoll- 
ordnung aufzunehmen. Die Bestimmungen in den Ziffern 26 und 27 kommen in Wegfall. 
Berlin, Garl Heymanns Verlag. — (Vedruckt bei Julius Sitlenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
	        
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