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(4) Die Keilung geschieht durch diejenige Hebestelle, in deren Bezirke sich die größte der
zusammengehörigen Brauereien befindet (§ 24 1). Zu diesem Zwecke ist dieser Hebestelle bis zum
1. Februar jeden Jahres der voraussichtliche Braustoffverbrauch der übrigen zu dem Brauerei-
betriebe gehörigen Brauereien von den betreffenden Hebestellen mitzuteilen.
(5) Am Schlusse des Rechnungsjahrs haben die für die einzelnen Brauereien zuständigen
Hebestellen je einen Auszug aus dem für die betreffende Brauerei ihres Bezirkes in ihrem
Brausteuer-Gegenbuche geführten Anschreibungen derjenigen Hebestelle mitzuteilen, in deren Be-
zirke sich die größte der zusammengehörigen Brauereien befindet. Es genügt hierbei die Mit-
teilung der Schlußsummen der Spalten 5 bis 9 und 12 bis 22 des Brausteuer-Gegenbuchs.
(6) Die Hebestelle, in deren Bezirke die größte der zusammengehörigen Brauereien liegt, hat
diese Auszüge mit dem von ihr selbst aufgestellten Auszuge dem vorgesetzten Hauptamte zur Fest-
setzung eines etwa zuviel oder zuwenig erhobenen Betrags vorzulegen. Die Rückzahlung über-
hobener und die nachträgliche Einziehung zu wenig geiohlter Beträge hat von derjenigen Hebe-
stelle zu erfolgen, bei der die Uberhebung oder die zu geringe Erhebung vorgekommen ist. Zu
diesem Zwecke hat das die Uberhebung oder Nacherhebung festsetzende Hauptamt den anderen
in Betracht kommenden Hauptämtern je eine beglaubigte Abschrift der Festsetzung zuzusenden.
(7) Für die Festsetzung haben die im Muster 2 gegebenen Beispiele als Anleitung zu dienen.
8 26.
Bilden mehrere Brauereien im Sinne des § 6 Abs. 6 des Gesetzes einen Brauerei-
betrieb, so treten die in 6 2 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 des Gesetzes vorgesehenen Steuervergünsti-
gungen für Brauzucker nur insoweit ein, als in sämtlichen Brauereien zusammen die verwendete
Zuckermenge nicht mehr als 25 vom Hundert des Gewichts des zu obergärigen Bieren verwen-
deten Malzes beträgt.
5 27.
(10 Wird die Verbindung, wegen der mehrere Brauereien als ein Brauereibetrieb im Sinne
des § 6 Abs. 6 des Gesetzes angesehen werden, innerhalb des Rechnungsjahrs aufgehoben, so
ist für den fortgesetzten Betrieb die Steuer nach der Braustoffmenge Gesamtgewicht der steuer-
pflichtig gewordenen Braustoffe) zu erheben, die in den einzelnen Braureien während des Rech-
nmungsjahrs verbraucht wurde.
() Tritt eine solche Verbindung erst im Laufe eines Rechnungsjahrs ein, so wird für den
fortgesetzten Betrieb die Steuer nach der Braustoffmenge berechnet, die in den nunmehr einen
—T bildenden Einzelbrauereien im Laufe des Rechnungsjahrs zusammen verwendet
worden ist.
Zu § 8 des Gesetzes.
5 28.
In welcher Weise für gestundete Brausteuer Sicherheit zu leisten ist, und unter welchen
Voraussetzungen Stundungen ohne Sicherheitsleistung gewährt oder die gestundeten Steuerbeträge
W* der Stundungsfrist eingezogen werden können, bestimmt die oberste Landesfinanz-
ehörde.
5 29.
(1) Bei Stundung der Brausteuer ist über jeden im Braustener-Einnahmebuche (§5 94 2) an-
zuschreibenden Betrag ein Stundungsanerkenntnis abzugeben.
(2) Der Betrag jedes Anerkenntnisses muß mindestens 50 Mark erreichen.
g 30.
(1) Die Stundungsfrist beginnt mit dem Tage der Fälligkeit.
(2) Die gestundeten Beträge sind spätestens am 25. Tage des Monats, in dem die Stun-
dungsfrist abläuft, und, wenn dieser ein Sonn= oder Festtag ist, am vorhergehenden Werktag
einzuzahlen. ·
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Muster 2.
Siundung.