— 429 —
gleichen (§ 13 2) eingetreten ist (z. B. Weizenmalzschrot, in der Brauerei hergestelltes Gersten-
malzmehl, Schrot aus geschältem Gerstenmalze, Zuckercouleur, gemahlener Rübenzucker usw.).
(2) Als Reingewicht des Malzes ist bei Malz, das keine Gewichtsverminderung oder eine
solche nur durch Schroten oder Reinigen erfahren hat, das Gewicht vor oder nach dem Schroten;
bei Malz, das eine Gewichtsvermin zun in der Brauerei bei oder nach dem Schroten (Ver-
mahlen) durch Sichten, Sieben, Sortieren usw. erfahren hat (§ 131), das Gewicht vor dem
Schroten (Vermahlen); bei Malz, das bereits vor dem Schroten oder Vermahlen eine Gewichts-
verminderung durch Schälen, Enthülsen usw. erfahren hat (5 13 2), das verminderte Gewicht
anzugeben. In letzterem Falle ist jedoch neben jeder Gewichtseintragung in der dafür vorge-
sehenen Spalte zu vermerken, auf wieviel vom Hundert der Gewichtszuschlag von der Steuer-
behörde festgesetzt worden ist.
(9) Als Reingewicht des Zuckers ist das Gewicht des Zuckers in dem Zustand, in dem er
in die Brauerei eingebracht worden ist, einzusetzen (§ 5 Abs. 2 des Gesetzes). Eine Voraus-
versteuerung des Zuckers beim Eingang in die Brauerei ist zulässig und wird durch Anschreibung
der gesamten auf einmal zur Versteuerung angemeldeten Menge mittels besonderer Eintragung
im Eimmaischungs= oder Steuerbuche bewirkt. Die Anschreibung zur Vorausversteuerung ist in
Spalte 10 Zugang des Zuckerverwendungsbuchs zu vermerken. Die zu den einzelnen Ein-
maischungen verwendeten Zuckermengen gelangen in diesem Falle nicht nochmals im Einmaischungs-
oder Steuerbuche zur Anschreibung, werden vielmehr nur im Zuckerverwendungsbuche (Spalten 2
bis 5 Abgang) in Abgang gestellt.
(4) Soll der voraus versteuerte Zucker in wässeriger Lösung verwendet und diese Lösung
auf Vorrat hergestellt werden, so ist die zur Herstellung der Lösung verwendete Zuckermenge in
den Spalten 6 bis 8 Abgang und die Menge der hergestellten Lösung in Spalte 9 Abgang des
Juckerverwendungsbuchs einzutra een Über die zur Bierbereitung verwendeten Einzelmengen der
nösung sind alsdann besondere nschreibungen nach Anordnung des Oberkontrolleurs zu führen.
(5) Als Biermenge ist die Menge abgekühlter, noch nicht mit Hefe angestellter Bierwürze
anzugeben, die aus den angemeldeten Braustoffen gezogen werden soll.
g 63.
Neben dem Einmaischungs· oder Steuerbuche haben die der Vermahlungssteuer unter · o) über die auf den
stellten Brauer noch ein Mahlbuch nach Muster 13 über die auf ihren Malzsteuermühlen ge- uan seuenhed
schroteten Malzmengen in monatlichen Abschnitten zu führen (§ 31 des Gesetzes). amengen. alz
8 64. Muster 13.
Das Hauptamt kann außerdem den Brauern, welche die Brausteuer als Vermahlungs-= 0 über den gu. und
steuer oder im Wege der Abfindung entrichten, die Verpflichtung auferlegen, über den Zu- und Abgang an steuer-
Abgang an Braustossen und daraus gezogenem Biere ein Rechnungsbuch nach Muster 14 in wchtigen Fau
jährlichen Abschnitten zu führen.
8 65. Mufier 14.
(10 Die Zuckerverwendungsbücher, Einmaischungsbücher, Steuerbücher und Mahlbücher werden
den Brauern von der Hebestelle unentgeltlich verabfolgt. Sie sind am Schlusse der Gültigkeits-
dauer abzuschließen und innerhalb der nächsten 3 Tage unaufgefordert der Hebestelle zurück-
zugeben. gsioben in dem Zeitabschnitte, für den die Bücher zu führen waren, Eintragungen
bicht stattgefunden, so sind die Bücher für den nächsten Zchabschnitl beizubehalten.
2) Die Bücher über die nicht zur Bierbereitung bestimmten Zuckervorräte (§ 58) und über
die Vorräte an Brennereischrot (§& 60) sowie die Rechnungsbücher (6 64) verbleiben in der
Brauerei. Sie sind nach ihrem Abschlusse drei Jahre lang von dem Brauer aufzubewahren.
Zu den 8§ 21, 22 des Gesetzes.
g 66.
Die im 8 21 des Gesetzes vorgeschriebene Brauanzeige ist von den auf Brauanzeige Brauanzeige.
steuernden Brauern (F 612) durch Vorlegung des in den Spalten 1 bis 13 ausgefüllten Steuer-
69