Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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Wie sich aus der letzten Spalte ergibt, sind 100 dz zum Satze von 16 X& zu wenig, dagegen zum 
Satze von 18 .#Kx zu viel versteuert worden und zwar von der Brauerei B. Diese Brauerel hat also 
100 K 16 = 1 600 A zu wenig, 
dagegen 100 X 18 = 1 800 4 zu viel, 
im ganzen also 200 .K zu viel gezahlt. 
Die Hebestelle # hat ihr diese 200 .X herauszuzahlen oder von ihrer Steuerschuld abzusetzen. 
Beispiel 3. Brauerei A im Hebebezirke X, Brauerei B im Hebebezirke V und Brauerei 0 
im Hebebezirke 2 bilden nach § 6 Abs. 6 des Gesetzes einen Brauereibetrieb. Der voraussichtliche 
Braustoffverbrauch ist zu 1000, 1500 und 2 500 dz angenommen, die zu den einzelnen Staffelsätzen 
zu versteuernden Braustoffmengen daher im Verhältnisse von 2 zu 3 zu 5 auf die drei Brauereien 
verteilt worden. Steuervergünstigungen für Zucker kommen nicht in Frage. 
Nach den eingegangenen Auszügen aus den Brausteuer-Gegenbüchern sind versteuert worden: 
  
  
  
  
von Brauerei von Brauerei von Brauerti von den 8 Braue- 
A B C reien zusammen 
zum Satze von 14 4 50 ds 75 d 125 d2 250 d4z 
" - r“ 15 - 250 · 375 * 625 r 1 250 - 
- 16 = 300 450 750. 1 500 
- - . 18 245= 600 1 000. 1 845. 
v - 2 20 " — 45 i“ 330 2 375 
zusammen 845 dz 1545 dr 2 830 dz 5225 dz 
  
  
  
Wie sich aus der letzten Spalte ergibt, sind im ganzen 155 dz zum Satze von 18 .& zu 
wenig und zum Satze von 20 .K zu viel versteuert worden. Die Brauerei A kommt, da sie zum 
Satze von 20 X überhaupt nicht gesteuert hat, für den Ausgleich nicht in Betracht. Zwischen der 
Brauerei B und der Brauerei C ist die zu dem Satze von 18 .4& mehr und zum Satze von 20 MA 
weniger zu versteuernde Menge nach dem für die erstmalige Verteilung der Bran en 
Verhältuis, also nach dem Verhältnisse von 3 zu 5 zu verteilen. Es hätte hiernach 
festgesetzten » » 
dieBraueretBbstsztlzunddIequueketc96,-7zdzzumSahevon18Æn1ehrundznmSatze 
von20-«wenigekzuversteuern.TajedochdieBrauereiBnurimganzea4öckzzumSatzevon 
20 versteuert hat, so kann bei ihr auch der Ausgleich nur hinsichtlich dieser Menge und muß hin- 
sichtlich des Restes von 110 dz bei Brauerei C stattfinden. 
Es hat also: 
Brauerei B 45 K 18 — 810 X zu wenig und 
45 Xx 20 = 900 zu viel, 
im ganzen mithin 90 KX zu viel; 
110 XK 18 = 1980 A zu wenig und 
110 Xx 20 = 2200 . zu viel, 
220 X zu viel 
Brauerei C 
im ganzen also 
gezahlt. 
Von der Hebestelle sind an die Brauerei B 90 , von der Hebestelle 2 an die Brauerei C 
220 . Steuer herauszuzahlen oder von der Steuerschuld der betreffenden Brauerei abzusetzen.
	        
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