Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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Auleitung zum Gebrauche. 
Der Brauer hat, wenn 
a) neben den bisher angemeldeten Gebäuden oder Räumlichkeiten oder statt solcher andere für die Brauerei 
bestimmt, oder 
b) Maisch-, Koch-, Kühl-, Gärgefäße, sowie Bier-, Sammel= (sogenannte Stell= oder dergleichen) Bottiche neu 
angeschafft oder die vorhandenen abgeschafft, geändert oder in einen anderen Raum gebracht werden, 
die Anderungsanzeige, in zwei Ausfertigungen ausgefüllt, innerhalb der nächsten drei Tage nach der Anderung der 
Hebestelle einzureichen. 
Inhaber von Brauereien, sowie Personen, die Braupfannen verfertigen oder Handel damit treiben, müssen, bevor 
sie die Pfannen aus ihren Händen geben, dies unter Angabe des Namens, Standes und Wohnorts des Empfängers, 
der Hebestelle ihres Wohnorts mittels dieser zweifach auszuferligenden Anderungsanzeige anzeigen. 
Der Brauer kann die Anderungsanzeige auch zu der ihm obliegenden Aumeldung einer Anderung der Aufflellungsorle 
der Wage, der Malzsteuermühle oder der selbstlätigen Verwiegungsvorrichtung sowie der für die Aufsbewahrung der 
Vorräte an Malzschrot und Zucker bestimmien Orle benußen. Er mußh sie dann aber in doppelter Ausferligung 
vor der Anderung der Orte, die nur mit Genehmigung des Oberkontrolleurs erfolgen darf, einreichen. 
Der Brauer erhält die eine Ausfertigung mit der Bescheinigung der Hebestelle versehen zurück und hat sie bei dem 
Brauereibelegheft aufzubewahren. Die Anderungen — der Aufstellungsorte der Wage, der Malzsteuermühle oder 
der selbstitätigen Verwiegungsvorrichtung und der Aufbewahrungsorte des Malzschrots und Zuckers nur, sofern der 
Oberkontrollcur sie genehmigt hat — werden von den Aufsichtsbeamten in die Nachweisung der Räume und Gefäße 
eingetragen.
	        
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