Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

Steuerhebebezirk: Wercker. Muster 6 
(Ausf.-Best. 9 45). 
Rachweisung 
der 
in der Brauereirolle vermerkten Anderungen. 
3. Viertel des Rechnungsjahrs 1910. 
Auleitung zum Gebrauche. 
1. Zu Anfang des Bierteljahrs ist eine Nachweisung nach dem vorliegenden Muster zu eröffnen und in der 
Vrauereirolle aufzubewahren. Sobald eine Anderung in der Brauereirolle angeschrieben ist, wird sie sofort in diese Nach- 
weisung eingetragen. 
2. Mit Ablauf des Vierteljahrs wird die Nachweisung abgeschlossen, von der Hebestelle vollzogen und dem 
Oberkontrolleur bei dessen nächster Anwesenheit vorgelegt. 
Der Oberkontrolleur hat zu prüfen, ob die Anderungen, die im Laufe des Vierteljahrs stattgesunden haben, 
vollzählig und richtig in die Nachweisung und in die Brauereirolle eingetragen und vorschriftlich belegt worden sind, und 
sodann bie nötigenfalls zu berichtigende Nachweisung zu bescheinigen. 
4. Die bescheinigte Nachweisung ist, auch wenn sie keine Eintragung enthält, dem Hauptamt einzureichen. 
5. Die Nachweisungen sind beim Hauptamte für jeden Hebebezirk in einem besonderen Heflte zu vereinigen und 
mit fortlaufenden Nummern zu versehen. 
72°
	        
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