Full text : Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900.

254  Bebauung  der  Grundstücke  §§  125—127.

festen  Türen,  welche  in  gußeisernen,  steinernen  oder  gemauerten
  gefalzten  Gerüsten  gehen,  verschlossen  werden.

In  gleicher  Weise  sind  auch  die  Einsteigetüren  der
besteigbaren  Schornsteine  herzustellen.

§  125.  Die  Rauchfänge  sind  von  gebrannten  Mauerziegeln
  zu  wölben,  oder  von  Eisenblech  herzustellen.  Die
etwa  nötigen  Rauchfangbalken  sind  nicht  unter  1,15  m
von  der  Herdfläche  aufwärts  und  horizontal  gemessen
mindestens  15  cm  über  diese  hinaus  zu  legen,  mit  Dachziegeln
  zu  verblenden,  zu  verputzen  oder  sonst  gleich
feuerabhaltend  zu  verwahren.

§  126.  Bäucherkammern  sind  durchgängig  massiv
von  Stein  oder  gebrannten  Ziegeln  und  zwar  in  dem
Fußboden  und  den  Umfassungen  sowie  in  der  Deche
mindestens  12  cm  stark  herzustellen.

Die  Türöffnung  muß  von  allem  Holzwerke  60  cm
entfernt  bleiben  oder  es  ist  das  letztere  bis  auf  diesen
Abstand  feuersicher  zu  verwahren.  Die  Türe  selbst  ist
nach  der  für  die  Kamintüren  erteilten  Vorschrift  anzufertigen.


Die  NRauchleitungsöffnungen  sind  mit  dichtschließenden
  eisernen  Klappen  oder  Schiebern  zu  versehen.

Die  Fleischstangen  und  Haken  müssen  von  Eisen
sein  und  dürfen  den  Rauchöffnungen  nicht  zu  nahe  angebracht
  werden.

5  127.  Bachöfen  dürfen  in  ungewölbte  Räume
nur  in  folgender  Weise  eingebaut  werden:

Die  Hauben  sind  von  gebrannten  Ziegeln  und  mindestens
  12  cm  stark  zu  wölben,  7  cm  mit  Sand,  Lehm
oder  anderem  feuerbeständigen  Stoffe  zu  überfüllen,  auch