254 Bebauung der Grundstücke §§ 125—127.
festen Türen, welche in gußeisernen, steinernen oder gemauerten
gefalzten Gerüsten gehen, verschlossen werden.
In gleicher Weise sind auch die Einsteigetüren der
besteigbaren Schornsteine herzustellen.
§ 125. Die Rauchfänge sind von gebrannten Mauerziegeln
zu wölben, oder von Eisenblech herzustellen. Die
etwa nötigen Rauchfangbalken sind nicht unter 1,15 m
von der Herdfläche aufwärts und horizontal gemessen
mindestens 15 cm über diese hinaus zu legen, mit Dachziegeln
zu verblenden, zu verputzen oder sonst gleich
feuerabhaltend zu verwahren.
§ 126. Bäucherkammern sind durchgängig massiv
von Stein oder gebrannten Ziegeln und zwar in dem
Fußboden und den Umfassungen sowie in der Deche
mindestens 12 cm stark herzustellen.
Die Türöffnung muß von allem Holzwerke 60 cm
entfernt bleiben oder es ist das letztere bis auf diesen
Abstand feuersicher zu verwahren. Die Türe selbst ist
nach der für die Kamintüren erteilten Vorschrift anzufertigen.
Die NRauchleitungsöffnungen sind mit dichtschließenden
eisernen Klappen oder Schiebern zu versehen.
Die Fleischstangen und Haken müssen von Eisen
sein und dürfen den Rauchöffnungen nicht zu nahe angebracht
werden.
5 127. Bachöfen dürfen in ungewölbte Räume
nur in folgender Weise eingebaut werden:
Die Hauben sind von gebrannten Ziegeln und mindestens
12 cm stark zu wölben, 7 cm mit Sand, Lehm
oder anderem feuerbeständigen Stoffe zu überfüllen, auch