Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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0W 19. 
(1) Am Schlusse des Rechnungsjahrs hat das Hauptamt, in dessen Bezirke die Brauerei 
liegt, auf Grund der festgesetzten Nachweisungen über die aus seinem Bezirk ausgeführten Bier- 
mengen (6 17 1 uud 2) und der ihm zugegangenen Auszüge aus den Nachweisungen über die aus 
anderen Hauptamtsbezirken ausgeführten Biermengen (§ 172) für sämtliches aus einer Brauerei 
Musier g- stammende und zur Ausfuhr gekommene Bier die endgültige Vergütung zu berechnen. 
dd und i. (2) Die Berechnungen, für deren Aufstellung die in den Mustern g, h und i dargestellten 
Beispiele als Anleitung zu dienen haben, sind der vorgesetzten Direktivbehörde in doppelter Aus- 
fertigung mit den Nachweisungen über die ausgeführten Biermengen und den Auszügen aus 
solchen nebst Belegen und dem Verzeichnisse der festgesetzten vorläufigen Vergütungssätze (§ 4) 
einzureichen. 
20. 
(1) Die Direktivbehörde stellt die zu vergütenden Brausteuerbeträge fest und erteilt hierüber 
an die unterstellten Louptämter, insoweit die Empfangsberechtigten oder zur Rückzahlung Ver- 
pflichteten in deren Bezirken wohnen, Anweisung zur Zahlung oder Rückerhebung unter Zu- 
fertigung je einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift der geprüften und bescheinigten 
Berechnungen (§& 19) zum Rechnungsbelege. 
(2) Insoweit die Empfangsberechtigten oder zur Rückzahlung Verpflichteten im Bezirk einer 
anderen Direktivbehörde wohnen, ist dieser eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der 
geprüften und bescheinigten Berechnung zuzustellen und die Anweisung zur Zahlung oder Rück- 
erhebung zu überlassen. 
8 21. 
Übergangs- Die Brausteuervergütungen nach Maßgabe dieser Ordnung werden für das vom 
bestimmung. 1. Oktober 1909 ab ausgeführfe Bier geleistet. Für Bier, das bis zum 30. September 1909 
ausgeführt wird, wird die Ausfuhrvergütung nach der bisherigen Brausteuer-Vergütungs- 
ordnung gewährt. 
5* 22. 
Ausslellungvonllber= Wird bei der Ausfuhr von Bier nach den nicht zur Brausteuergemeinschaft gehörigen 
Hangescheinen, ziunn deutschen Staaten und Gebietsteilen eine Ausfuhrvergütung nicht beansprucht, handelt es sich 
kuauseerberhaln also lediglich um den Übergangsverkehr, so findet eine Abfertigung des Bieres (58 8 bis 10) 
wird. und die Anlegung eines amtlichen Verschlusses (§ 11) nur auf bcsongeren Antrag des Versenders 
statt. Ohne #al een Antrag erfolgt die Ausfertigung des in diesem Falle der Sendurng beizu- 
gebenden Ubergangsscheins lesiglich auf Grund der Angaben des Versenders.
	        
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